Beiträge zum Versorgungswerk

Beitragspflicht selbständig tätiger Mitglieder

 

a. Referenzjahr, Pflicht zur Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und Beitragsbemessungsgrundlage

 

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Einkünfte des Vorvorjahres relevant.

 

Nicht zur Beitragsbemessungsgrundlage gehören die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Diese werden weder positiv zu den selbständigen Einkünften hinzuaddiert, noch werden diese Einkünfte negativ berücksichtigt. Es erfolgt daher keine Beitragsreduktion bei Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Dies hat der VGH Baden-Württemberg bereits im Jahr 1990 entschieden und nun im Jahr 2010 wiederholt (Beschluss vom 05.03.2010, 9 S 2743/09).

 

Das Versorgungswerk und die Rechtsprechung billigen im Übrigen auch nicht eine Reduktion der Beitragsbemessungsgrundlage durch Verlustvorträge.

 

b. Drastische Sanktionen bei Nichtvorlage von Belegen

 

Sofern Einkommenssteuerbescheide trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt werden, werden seitens der Verwaltung Beitragsbescheide regelmäßig für drei zurückliegende Jahre erlassen. Dabei wird das Mitglied gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung jeweils zum Regelpflichtbeitrag veranlagt, was regelmäßig Beitragsforderungen zwischen 25.000,00 € und 30.000,00 € entstehen lässt. Es erfolgt sodann eine Zustellung der Beitragsbescheide mit Postzustellungsurkunde. Im Anschluss daran wird ab dem Folgemonat bei Nichtzahlung unter Festsetzung von Säumniszuschlägen gemahnt und dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dieses Verfahren erscheint auf den ersten Blick als rigide, doch ist dabei nicht zu verkennen, dass die betreffenden Mitglieder ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 39 VwS trotz mehrerer Aufforderungen über Monate nicht nachgekommen sind. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle Mitglieder sind extrem. Außerdem entziehen diese Mitglieder sich bewusst oder unbewusst ihrer Beitragspflicht und enthalten der Mitgliedergemeinschaft zumindest zeitweise Geldmittel vor, die zwischenzeitlich nicht angelegt werden können. Dabei ist nicht zu vergessen, dass in den meisten Fällen im Widerspruchsverfahren die seit langem angeforderten Einkommenssteuerbescheide endlich vorgelegt werden, die meist seit langer Zeit im Besitz des Mitglieds sind. Es erfolgt dann eine Neufestsetzung der Beiträge basierend auf den vorgelegten Zahlen mit der Folge, dass das gesamte Beitragskonto des Mitglieds neu berechnet werden muss und die festgesetzten Säumniszuschläge vom Mitglied zu zahlen sind.

 

Abschließend darf nicht vergessen werden, dass die von den Mitgliedern eingelegten Widersprüche und erhobenen Klagen gegen die rückwirkende Festsetzung des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 VwS regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben und bei den Mitgliedern nur zusätzliche Kosten verursachen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist das Vorgehen des Versorgungswerks nämlich nicht zu beanstanden. Danach ist, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Aufforderungen weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat, die Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 VwS nicht ermessensfehlerhaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09, RNr. 5 - zit. nach JURIS). In vielen Fällen bleibt dem Versorgungswerk nichts anderes übrig, als die rückständigen Beiträge im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Dabei wird von den betroffenen anwaltlichen Mitglieder immer wieder der Einwand gegen die Vollstreckung vorgebracht, dass im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht. Nach einer neueren Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZB 36/09, NJW 2010, S. 1002) rechtfertigt dieser Umstand nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Dieser Ansicht sind auch die Verwaltungsgerichte, weshalb die Chancen für zahlungsunwillige oder - unfähige Mitglieder insoweit schlecht stehen. Darauf wird aus gegebenem Anlass hingewiesen und an die Mitwirkungspflichten der Mitglieder erinnert, Einkommenssteuerbescheide zu erwirken und diese dem Versorgungswerk unverzüglich vorzulegen.