Leistungen des Versorgungswerks

Altersrente

 

a. Berechnung von Rentensteigerungen

 

aa.) Wie berechnet man die prozentuale Rentensteigerung anhand des neuen Rentensteigerungsbetrags?

 

Beispiel: Wenn der Rentensteigerungsbetrag von 60,00 € auf 60,66 € erhöht wurde, so entspricht dies einer Rentenerhöhung von 1,1 %. Dies berechnet sich wie folgt:

 

1. Schritt: Neuer Rentensteigerungsbetrag geteilt durch alter Rentensteigerungsbetrag:

 

60,66 € : 60,00 € = 1,011

 

2. Schritt: Von dem gefundenen Ergebnis wird 1,0 abgezogen

 

1,011 - 1,0 = 0,011

 

3. Schritt: Das gefundene Ergebnis wird mit 100 multipliziert, um den Prozentsatz der Steigerung zu ermitteln

 

0,011 x 100 = 1,1 %

 

bb.) Wie berechnet man sodann die individuelle Rentenerhöhung in EURO?

 

Es ist bei der Berechnung der individuellen Rentenerhöhung in EURO wie folgt vorzugehen:

 

Beispiel:

Rente alt € 1.500,00
Erhöhung 1,1% entspricht € 16,50
Rente neu € 1.516,50
 

 

cc.) Warum erhält der Rentenbezieher im Beispiel nicht € 60,66 pro Monat mehr Rente?

 

Der Wert des Rentensteigerungsbetrag (hier im Beispiel €60,66) dient ausschließlich als Rechenwert zur Berechnung der prozentualen Erhöhung der Rente. Die Rente erhöht sich daher nicht um den absoluten Wert des Rentensteigerungsbetrags, sondern prozentual; wie oben dargestellt.

 

b. "Renteninfo"- Aktuelle Infoschrift mit allen wichtigen Fragen und Antworten

 

Auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Anfragen im Bereich der Altersrente haben wir Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente zusammengestellt. Wir wollen damit dem berechtigten Bedürfnis der stetig wachsenden Zahl der (angehenden) Altersrentenempfänger nach allgemeinen Informationen nachkommen. Die Infoblätter enthalten auch Hinweise auf die mit dem Altersrentenverfahren verbundenen Formalitäten, wobei es schon immer unser Bestreben war und ist, das Verfahren so unbürokratisch wie nur möglich zu gestalten.

 

Die "Renteninfo" finden Sie unter "ServicePlattform/Downloads" im pdf-Format abrufbar.

 

Sie können die Infoschrift auch bei uns unter dem Stichwort "Renteninfo" anfordern.

 

c. Anforderung von Lebensbescheinigungen

 

Es werden regelmäßig alle Bezieher von Alters-, BU- und Hinterbliebenenrente gebeten, sich eine Lebensbescheinigung ausstellen zu lassen und diese bei uns einzureichen, damit wir eine Überprüfung der Rentenberechtigung vornehmen können. In den meisten Fällen kommen die Rentenbezieher ihrer Pflicht nach, was zur verwaltungsmäßigen Entlastung beiträgt. Bei der Vielzahl der Rentenbezieher ist ein solches Verfahren unabdingbar und wird von anderen Versorgungswerken seit Jahren identisch praktiziert. Klarstellen möchten wir, zumal wir unsere Rolle als Versorgungswerk eines freien Berufes sehr ernst nehmen, dass wir nicht den Eindruck erwecken wollen, unsere Mitglieder zu gängeln oder gar zu überwachen. Der Vorstand und die Verwaltung sind aber dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) und der Satzung (VwS) verpflichtet. Deswegen und weil nach §§ 16 RAVG, 39 VwS alle Leistungsbezieher Mitwirkungspflichten haben, fordern wir Lebensbescheinigungen an, für deren Ausstellung die Leistungsbezieher auf eigene Kosten zu sorgen haben. Eine Erstattung verauslagter Gebühren durch das Versorgungswerk ist nicht möglich. Dies zumal die Erteilung für Rentenzwecke in der Regel von den Meldebehörden (i.d.R. Kommunen) gebührenfrei erfolgt. Natürlich bereitet es der Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand, die Rentenbezieher unter Fristsetzung anzuschreiben, die die angeforderte Lebensbescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt haben und dann als "ultima ratio" gem. § 39 Abs. 1 S. 4 unserer Satzung die Rentenzahlung bis zur Einreichung der Lebensbescheinigung einzustellen.