Ende einer Anstellung und Arbeitslosigkeit

 

Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen für den Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis als angestelltes Mitglied enden wird bzw. geendet hat. Weiter erhalten Sie alle nötigen Informationen für den Fall, dass Sie nach Ende der Anstellung arbeitslos sind.

 

 

 

 

 

Wir empfehlen Ihnen wegen der Vielschichtigkeit des Themas alle hier gesammelten Informationen zusammen zur Kenntnis zu nehmen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem gesamten Verfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, dessen Abwicklung der Schriftform bedarf. Wir können Ihnen daher über die hier auf der Homepage dargestellten Verfahrensabläufe hinaus keine weiteren telefonischen Hinweise geben.

 

Bitte verwenden Sie die vorgegebenen Formulare.

 

Wir bitten Sie daher von telefonischen Anfragen abzusehen, da sich dadurch die Bearbeitung verzögert. Sollten sich dann nach Antragstellung Rückfragen unsererseits ergeben, kommen wir regelmäßig schriftlich auf Sie zu - in dringenden Fällen u.U. auch telefonisch.

 

Bitte sehen Sie davon ab, Ihre schriftlichen Eingaben mehrfach, d.h. z.B. per Telefax und im Original und per E-Mail an uns zu senden, weil dies die Bearbeitungszeit verlängert. Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

A.) Meldung des Endes einer Anstellung

 

Teilen Sie uns unverzüglich nach erster Kenntnis mit, wenn Ihr Anstellungsverhältnis enden wird bzw. geendet hat. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, als auch für die Fälle, dass Ihr Arbeitsverhältnis von vorneherein befristet ist, eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist oder Sie selbst kündigen.

 

Manchmal wissen wir aufgrund einer elektronischen Abmeldung Ihres ehemaligen Arbeitsgebers zwar über das Ende der Beschäftigung Bescheid, doch benötigen wir von Ihnen weitere Angaben, die wir im Rahmen Ihrer satzungsmäßigen Mitwirkungspflicht von Ihnen erbitten.

Informieren Sie uns bitte daher sofort und unverzüglich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer mit dem Formular„VWRABW-Formular-B-Meldung-AV-Ende“ und übersenden Sie uns ggf. Nachweise und Unterlagen (vgl. Formular). Sollten Sie arbeitslos werden bzw. bereits sein, so füllen Sie im Formular die dazugehörigen Felder aus. Ausführliche Hinweise zum Thema „Arbeitslosigkeit“ finden Sie unten.

Wenn Sie bereits eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber haben oder sich selbständig machen, so füllen Sie bitte ein zusätzliches Formular aus (vgl. unten).

 

B.) Meldung der Aufnahme einer Anstellung oder Selbständigkeit

 

Unverzüglich nachdem Sie wissen, dass Sie anderweitig angestellt tätig werden oder wenn Sie sich selbständig machen, melden Sie uns dies bitte mit dem Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-NT“.

Wir bitten Sie uns also mitzuteilen, ob Sie zukünftig selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind und Ihr Einkommen zu belegen, falls Sie nicht zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung veranlagt werden wollen.

 

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Einkünfte des Vorvorjahres relevant.

 

C.) Verfahrensablauf bei Eintritt der Arbeitslosigkeit

 

Informieren Sie uns bitte daher sofort und unverzüglich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer mit dem Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-AV-Ende“ und übersenden Sie uns ggf. Nachweise und Unterlagen (vgl. Formular).

 

Bitte beachten Sie, dass Sie auch für den Fall der Arbeitslosigkeit verpflichtet sind, Beiträge zu bezahlen (Ausnahme unten, § 13 Abs. 2 S.1 VwS). Ein arbeitsloses Mitglied wird satzungsgemäß als Selbständiger behandelt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Einkünfte des Vorvorjahres relevant. Legen Sie daher den entsprechenden Einkommenssteuerbescheid unverzüglich vor. Nur dann kann, sofern sich keine oder entsprechend niedrige Einkünfte ergeben, gem. § 11 Abs. 3 VwS der Mindestbeitrag mittels Bescheid festgesetzt werden, den Sie verpflichtet sind zu bezahlen. Ansonsten ergeht ein Bescheid zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 VwS.

 

Bitte legen Sie unseren Beitragsbescheid nicht (!) bei der Arbeitsagentur vor, da diese mit diesem Bescheid nichts anfangen kann und die Vorlage i.d.R. zu großer Konfusion führt.

 

Von der eigenen Beitragspflicht werden Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S.1 VwS zwingend entbunden. Dann nämlich, wenn die Bundesagentur für Arbeit (= Arbeitsagentur) die VW-Beiträge bezahlt. Die Satzung sieht dann vor, dass die Beitragspflicht dieser Mitglieder während der Zeit der Arbeitslosigkeit exakt auf die Höhe der Beiträge festgestellt werden muss, wie sie die Bundesagentur für Arbeit leistet (§ 13 Abs. 2 S. 1 VwS „Besondere Beiträge“). Zusatzbeiträge sind in diesen Zeiten nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 3 lit. e.).

 

Es hängt von Ihrem „Status“ ab, ob die Bundesagentur für Arbeit für Sie Beiträge zum Versorgungswerk übernimmt. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Darstellung keine Präjudiz für Ihren speziellen Fall haben kann, sondern lediglich unverbindlich eine Richtung aufzeigt:

 

1. Angestellte Mitglieder mit DRB-Befreiungsbescheid zu unseren Gunsten

 

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bundesagentur für Arbeit und beantragen Sie dort für die Zeit der Arbeitslosigkeit die Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit zur direkten Zahlung von dort an uns. Der Antrag ist unter Vorlage Ihres DRB-Befreiungsbescheides (diesen haben Sie von der Deutschen Rentenversicherung für Ihre Angestelltentätigkeit erhalten) zu stellen.

 

Die Arbeitsagentur wird dann vom Versorgungswerk eine Bescheinigung mittels Vordruck verlangen. Es kann aber auch sein, dass die Arbeitsagentur den Vordruck Ihnen zuschickt; dann legen Sie uns diesen bitte vor. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, füllen wir den Vordruck aus und senden diesen direkt an die Arbeitsagentur. Wenn wir den Vordruck über Sie erhalten haben, so erhalten Sie das Original des ausgefüllten Vordrucks von uns. Leiten Sie diesen dann bitte an die zuständige Arbeitsagentur weiter.

 

Wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass von dort Beiträge zum Versorgungswerk geleistet werden, dann erhalten wir von dort Ihren Leistungsbescheid in Kopie.

 

Wenn feststeht, dass die Arbeitsagentur die Beiträge an uns direkt bezahlt, dann nehmen wir diese gemäß den Angaben der Arbeitsagentur (Höhe und Zeitdauer) entgegen. Sie selbst erhalten dann für die gleichen Zeiträume einen Festsetzungsbescheid mit „Null-€“. Die Zahlung(en) des Arbeitsamts können Sie Ihrer Aufrechnungsbescheinigung im Folgejahr entnehmen.

 

2. Arbeitslose Mitglieder, die direkt aus dem Referendariat kommen oder nicht befreite Mitglieder

 

Für die in der Überschrift genannten Mitglieder wird die Arbeitsagentur voraussichtlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge bezahlen mit der Konsequenz der Beitragsfestsetzung für das Mitglied auf Basis seines Selbständigenstatus nach § 11 Abs 1. oder Abs. 2 VwS (vgl. oben). § 13 Abs. 2 VwS findet dann keine Anwendung.

 

D.) Verfahrensablauf bei Ende der Arbeitslosigkeit

 

Unverzüglich, nachdem Sie wissen, wann die Arbeitslosigkeit enden wird, bitten wir Sie, sich an uns zu wenden. Verwenden Sie dazu bitte auch das Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-NT“, weil dies unsere Abwicklung erleichtert.

 

Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob Sie nach dem Ende des Leistungsbezugs selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind und Ihr Einkommen zu belegen, falls Sie nicht zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung veranlagt werden wollen.

 

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Einkünfte des Vorvorjahres relevant.

 

Für den Fall, dass Sie in ein Angestelltenverhältnis eintreten, verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen auf unserer Homepage.

 

E.) Häufig gestellte Fragen

 

Nachfolgend stellen wir die Fragen dar, die unsere Mitglieder am häufigsten an uns richten und beantworten diese:

 

Frage: Warum macht es eigentlich Sinn, dass ich mich darum kümmere, dass die Beiträge von der Arbeitsagentur an das Versorgungswerk bezahlt werden?

 

Antwort: Weil dadurch erreicht wird, dass für die Zeit der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen vorübergehenden Unterbrechung der Berufsbiografie beim Versorgungwerk eine gesetzliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit als Überbrückung hierher zufließt. Die Leistung ist durch vorherige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erdient und kann die hier vorhandenen Rentenanwartschaften beeinflussen. Außerdem muss das Mitglied dann für die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht auf eigene finanzielle Mittel zur Beitragszahlung zurückgreifen. 


 

Frage: Ich möchte mit dem Versorgungswerk die Frage der Pflicht der Arbeitsagentur zur Übernahme der Beiträge diskutieren - macht dies Sinn?

 

Antwort: Da für diese Frage ausschließlich die Arbeitsagenturen zuständig sind, sind eine Diskussion und Besprechung mit dem Versorgungswerk nicht weiterführend.


 

Frage: Ich habe bisher immer Höchstbeiträge ans Versorgungswerk gezahlt. Nun sehe ich, dass die zuständige Agentur für Arbeit „nur“ einen unter dem Höchstbeitrag liegenden Beitrag an das Versorgungswerk zahlt. Dies führt in dieser Zeit doch zu einem niedrigeren Beitragsquotienten, der im Rentenfall zu einer - wenn auch nur leicht, aber immerhin - geringeren Rente führt. Kann ich die Beiträge der Arbeitsagentur aus eigener Tasche bis zum Höchstbeitrag aufstocken?

 

Antwort: Das geht leider nicht. Die Satzung des Versorgungswerks bestimmt, dass die Beitragspflicht während der Zeit der Arbeitslosigkeit exakt auf die Höhe der Beiträge begrenzt ist, wie sie die Bundesagentur für Arbeit an uns leistet (§ 13 Abs. 2 S. 1 VwS „Besondere Beiträge“).

Zusatzbeiträge sind in diesen Zeiten nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 3 lit. e.). Nach der Arbeitslosigkeit allerdings können Sie - sofern Sie einen Antrag stellen - zur Erreichung höherer Quotienten für die Zukunft Zusatzbeiträge nach § 14 VwS leisten und so den „Verlust“ an Rentenanwartschaften ganz oder teilweise ausgleichen.


 

Frage: Warum ist es eigentlich besser, wenn beim Bezug des Arbeitslosengeldes die Beiträge von der Arbeitsagentur direkt an das Versorgungswerk ausbezahlt werden?

 

Antwort: Die jahrelange Praxis zeigt, dass in allen Fällen die direkte finanzielle Abwicklung zwischen uns und der Arbeitsagentur weniger ärgeranfällig ist, als die Weiterleitung der Beiträge über Sie als Mitglied. Der direkte Weg spart Zeit, Kosten und verhindert Fehler.


 

F.) Formulare

 

Alle relevanten Formulare finden Sie unter ServicePlattform .