Ende einer Anstellung und Arbeitslosigkeit
Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen für den Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis als angestelltes Mitglied enden wird bzw. geendet hat. Weiter erhalten Sie alle nötigen Informationen für den Fall, dass Sie nach Ende der Anstellung arbeitslos sind.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem gesamten Verfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt, dessen Abwicklung der Schriftform bedarf. Wir können Ihnen daher über die hier auf der Homepage dargestellten Verfahrensabläufe hinaus keine weiteren telefonischen Hinweise geben.
Bitte verwenden Sie die vorgegebenen Formulare. Sollten sich nach Antragstellung Rückfragen unsererseits ergeben, kommen wir regelmäßig schriftlich auf Sie zu - in dringenden Fällen unter Umständen auch telefonisch.
A.) Meldung des Endes einer Anstellung
Teilen Sie uns unverzüglich nach erster Kenntnis mit, wenn Ihr Anstellungsverhältnis enden wird bzw. geendet hat. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, als auch für die Fälle, dass Ihr Arbeitsverhältnis von vorneherein befristet ist, eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist oder Sie selbst kündigen.
Manchmal wissen wir aufgrund einer elektronischen Abmeldung Ihres ehemaligen Arbeitsgebers zwar über das Ende der Beschäftigung Bescheid, doch benötigen wir von Ihnen weitere Angaben, die wir im Rahmen Ihrer satzungsmäßigen Mitwirkungspflicht von Ihnen erbitten.
Informieren Sie uns bitte daher sofort und unverzüglich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer mit dem Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-AV-Ende“ und übersenden Sie uns ggf. Nachweise und Unterlagen (vgl. Formular). Sollten Sie arbeitslos werden bzw. bereits sein, so füllen Sie im Formular die dazugehörigen Felder aus. Ausführliche Hinweise zum Thema „Arbeitslosigkeit“ finden Sie unten unter C.).
Wenn Sie bereits eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber haben oder sich selbständig machen, so füllen Sie bitte ein zusätzliches Formular aus (vgl. unten unter B.).
B.) Meldung der Aufnahme einer Anstellung oder Selbständigkeit
Unverzüglich nachdem Sie wissen, dass Sie anderweitig angestellt tätig werden oder wenn Sie sich selbständig machen, melden Sie uns dies bitte mit dem Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-NT“.
Wir bitten Sie uns also mitzuteilen, ob Sie zukünftig selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind und Ihr Einkommen zu belegen, falls Sie nicht zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 VwS veranlagt werden wollen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 VwS sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit des Vorvorjahres relevant.
C.) Verfahrensablauf bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
Informieren Sie uns bitte sofort und unverzüglich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer mit dem Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-AV-Ende“ und übersenden Sie uns ggf. Nachweise und Unterlagen (vgl. Formular).
Bitte beachten Sie, dass Sie auch für den Fall der Arbeitslosigkeit verpflichtet sind, Beiträge zu bezahlen (Ausnahme siehe unten, § 13 Abs. 2 S. 1 VwS). Ein arbeitsloses Mitglied wird satzungsgemäß als Selbständiger behandelt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 VwS sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit des Vorvorjahres relevant. Legen Sie daher den entsprechenden Einkommenssteuerbescheid unverzüglich vor. Nur dann kann, sofern sich keine oder entsprechend niedrige Einkünfte ergeben, gem. § 11 Abs. 3 VwS der Mindestbeitrag mittels Bescheid festgesetzt werden, den Sie verpflichtet sind zu bezahlen. Ansonsten ergeht ein Bescheid zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 VwS.
Bitte legen Sie unseren Beitragsbescheid nicht (!) bei der Arbeitsagentur vor, da diese mit diesem Bescheid nichts anfangen kann und die Vorlage in der Regel zu großer Konfusion führt.
Von der eigenen Beitragspflicht werden Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S. 1 VwS zwingend entbunden. Dann nämlich, wenn die Bundesagentur für Arbeit die VW-Beiträge für Sie bezahlt. Die Satzung sieht dann vor, dass die Beitragspflicht dieser Mitglieder während der Zeit der Arbeitslosigkeit exakt auf die Höhe der Beiträge festgestellt werden muss, wie sie die Bundesagentur für Arbeit leistet (§ 13 Abs. 2 S. 1 VwS „Besondere Beiträge“).
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bundesagentur für Arbeit und beantragen Sie dort für die Zeit der Arbeitslosigkeit die Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit zur direkten Zahlung von dort an uns.
Die Bundesagentur für Arbeit wird dann vom Versorgungswerk eine Bescheinigung mittels Vordruck verlangen. Dieser Vordruck, den Sie uns bitte vorlegen, wird Ihnen zuschickt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, füllen wir den Vordruck aus und senden das Original des ausgefüllten Vordrucks an Sie zurück. Leiten Sie diesen dann bitte an die zuständige Arbeitsagentur weiter.
Es hängt von Ihrem „Status“ ab, ob die Bundesagentur für Arbeit für Sie Beiträge zum Versorgungswerk übernimmt. Für die Frage, ob die Beiträge von dort an uns oder die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden, ist ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Wir können und dürfen uns in dieses Rechtsverhältnis nicht einmischen oder dazu beraten.
Wenn feststeht, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge an uns direkt bezahlt, dann nehmen wir diese gemäß den Angaben der Bundesagentur für Arbeit (Höhe und Zeitdauer) entgegen. Sie selbst erhalten dann für die gleichen Zeiträume einen Festsetzungsbescheid mit „Null-€“. Die Zahlung(en) der Bundesagentur für Arbeit können Sie Ihrer Aufrechnungsbescheinigung im Folgejahr entnehmen.
D.) Verfahrensablauf bei Ende der Arbeitslosigkeit
Unverzüglich, nachdem Sie wissen, wann die Arbeitslosigkeit enden wird, bitten wir Sie, sich an uns zu wenden. Verwenden Sie dazu bitte auch das Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-NT“, weil dies unsere Abwicklung erleichtert.
Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob Sie nach dem Ende des Leistungsbezugs selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis tätig sind und Ihr Einkommen zu belegen, falls Sie nicht zum Regelpflichtbeitrag (Höchstbeitrag) gemäß § 11 Abs. 1 VwS veranlagt werden wollen.
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 VwS sind bei selbständig tätigen Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit des Vorvorjahres relevant.
E.) Häufig gestellte Fragen
Nachfolgend stellen wir die Fragen dar, die unsere Mitglieder am häufigsten an uns richten und beantworten diese:
Frage: Warum macht es eigentlich Sinn, dass ich mich darum kümmere, dass die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit an das Versorgungswerk bezahlt werden?
Antwort: Weil dadurch erreicht wird, dass für die Zeit der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen vorübergehenden Unterbrechung der Berufsbiografie beim Versorgungwerk eine gesetzliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit als Überbrückung hierher zufließt. Die Leistung ist durch vorherige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erdient und kann die hier vorhandenen Rentenanwartschaften beeinflussen. Außerdem muss das Mitglied dann für die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht auf eigene finanzielle Mittel zur Beitragszahlung zurückgreifen.
Frage: Ich möchte mit dem Versorgungswerk die Frage der Pflicht der Bundesagentur für Arbeit zur Übernahme der Beiträge diskutieren - macht dies Sinn?
Antwort: Da für diese Frage ausschließlich die Arbeitsagenturen zuständig sind, sind eine Diskussion und Besprechung mit dem Versorgungswerk nicht weiterführend.
Frage: Ich habe bisher immer Höchstbeiträge ans Versorgungswerk gezahlt. Nun sehe ich, dass die zuständige Agentur für Arbeit „nur“ einen unter dem Höchstbeitrag liegenden Beitrag an das Versorgungswerk zahlt. Dies führt in dieser Zeit doch zu einem niedrigeren Beitragsquotienten, der im Rentenfall zu einer - wenn auch nur leicht, aber immerhin - geringeren Rente führt. Kann ich die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit aus eigener Tasche bis zum Höchstbeitrag aufstocken?
Antwort: Seit der Satzungsänderung zum 01.01.2024 ist es möglich - sofern Sie einen Antrag stellen (, der ab dem auf den Antrag folgenden Monat wirkt,) - , auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit zusätzliche Beiträge nach § 14 VwS zu leisten und so den „Verlust“ an Rentenanwartschaften ganz oder teilweise auszugleichen. Beachten Sie insoweit auch die ebenfalls seit 01.01.2024 bestehenden, erweiterten Möglichkeiten einen Einmalzusatzbeitrag gemäß § 14 Abs. 4 VwS zu entrichten. Die entsprechenden Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den satzungsrechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 4 VwS.
Frage: Warum ist es eigentlich besser, wenn beim Bezug des Arbeitslosengeldes die Beiträge von der Arbeitsagentur direkt an das Versorgungswerk ausbezahlt werden?
Antwort: Die jahrelange Praxis zeigt, dass in allen Fällen die direkte finanzielle Abwicklung zwischen uns und der Arbeitsagentur weniger ärgeranfällig ist, als die Weiterleitung der Beiträge über Sie als Mitglied. Der direkte Weg spart Zeit, Kosten und verhindert Fehler.
Frage: Meine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist beendet, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitze ich nicht und bin nun arbeitslos. Was ist hierbei zu beachten?
Antwort: Bitte beachten Sie, dass wir Beiträge nur für Zeiten der Mitgliedschaft im hiesiegen Versorgungswerk entgegen nehmen können.
Mit der Beendigung Ihrer Syndikustätigkeit endet in der Regel auch Ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und damit auch Ihre Mitgliedschaft in der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, wenn Sie nicht zudem noch über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügen.
Da Sie gemäß § 10 Abs. 2 VwS aus dem Versorgungswerk ausscheiden, wenn Sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören und nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen, können wir für Zeiten der Arbeitslosigkeit, nach dem Ende Ihrer Mitgliedschaft und vor der Aufnahme einer erneuten Syndikustätigkeit (in Baden-Württemberg) hierfür keine Gelder entgegen nehmen. Hinweise zur fortgesetzten Mitgliedschaft finden Sie auch unter Fortgesetzte Mitgliedschaft .
F.) Formulare
Alle relevanten Formulare finden Sie unter ServicePlattform .