(Erstmalige) Anwaltszulassung
1.) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt nach §§ 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3, 10 Abs. 1 VwS mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft in einer der vier Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg begründet wird. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr (vgl. § 5 Abs. 3 VwS) noch nicht vollendet ist.
Bitte beachten Sie, dass trotz Bestehen einer Mitgliedschaft ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente davon abhängt, dass Sie für mindestens drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben (vgl. zu Details § 21 Abs. 1 Nr. 4 VwS). Dies bedeutet, dass die bloße Mitgliedschaft allein keinen Schutz vor Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk bietet, wenn keine entsprechenden Beiträge gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 VwS bezahlt worden sind.
2.) Sobald uns die Mitteilung der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer über Ihre Zulassung vorliegt, erhalten Sie Ihre Unterlagen zur ersten Antragstellung und Einkommensabfrage (sog. "Neumitgliederanschreiben“). Bitte senden Sie uns diese ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Um Zeitverzögerungen und mögliche Nachteile zu vermeiden, wird empfohlen, dass wenn Sie vom Versorgungswerk nicht binnen von sechs Wochen nach Vereidigung die oben genannten Unterlagen erhalten haben, Sie sich bitte an die Rechtsanwaltskammer wenden und dort ermitteln lassen, wann die entsprechenden Unterlagen an das Versorgungswerk abgesandt worden sind. Mit diesen Informationen können Sie sich dann (aber erst, wenn Sie die Information von der Rechtsanwaltskammer eingeholt haben) zur Nachverfolgung der Sache an uns wenden.
3.) Sollten Sie einen Antrag auf Nachversicherung stellen wollen, so richten Sie diesen bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des OLG's, in dessen Bezirk Sie Ihr Referendariat abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihr Referendariat abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Baden-Württemberg), so ist der Antrag dort zu stellen. Als Service erhalten Sie für letztgenannten Fall von uns ein Formular als Anlage zu unserem Neumitgliederanschreiben, das Sie an das Landesamt für Besoldung und Versorgung senden können. Natürlich können Sie den Antrag auch ohne das Formular an die zuständigen Stellen richten.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muss und Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerkes geworden sein müssen - diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar!
Sollte die Nachversicherung bereits zugunsten der Deutschen Rentenversicherung erfolgt sein, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Nachversicherung zugunsten des Versorgungswerks zu stellen.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die für die Nachversicherung zuständige staatliche Stelle. Wir können und dürfen dazu keine Auskünfte geben.
4.) Wenn Sie angestellt tätig werden oder Sie aus anderen Gründen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen wollen, dann beachten Sie bitte die Hinweise in der Rubrik „Elektronisches Befreiungsverfahren ab 01.01.2023“.
Dabei ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der (kurzen!!) Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund. Wir können und dürfen dazu keine Auskünfte geben.
5.) Wegen der Höhe der monatlich zu leistenden Versorgungswerkbeiträge beachten Sie bitte die ausführlichen Hinweise in der Rubrik „Beitragswesen“. Verkürzt gilt, dass sich der Beitrag bemisst
⇒ bei Selbständigen nach der Höhe ihres Einkommens im vorletzten Kalenderjahr.
Beispiel: Beiträge 2024 werden auf der Grundlage des Einkommens aus dem Einkommenssteuerbescheid 2022 ermittelt. Als selbständiger Berufsanfänger werden Sie allerdings oft keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Referenzjahr gehabt haben, z.B. weil Sie im vorletzten Kalenderjahr noch Referendar waren und keine zusätzlichen Einkünfte hatten. In diesem Fall können Sie z.B. derzeit die Zahlung des Mindestbeitrages nach § 11 Abs. 3 VwS beantragen. Aus dem Neumitgliederanschreiben ergeben sich darüber hinaus Ihre weiteren Möglichkeiten für die Beitragsfestsetzung.
⇒ bei Angestellten nach ihrem monatlichen steuerpflichtigen aktuellen Arbeitsentgelt. Anfänglich zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft benötigen wir grds. Ihre erste Gehaltsabrechnung. Diese übersenden Sie uns im Rahmen der Antwort auf unser Neumitgliederanschreiben (bitte nicht vorher).
Bitte lesen Sie weitere wichtige Ausführungen in der Rubrik „Beitragswesen“.
6.) Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, etc.) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerks dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen etwa von Seiten der Finanzbehörden haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen.
7.) Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern besteht keine Rechtsbeziehung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht "unmittelbar dort geltend machen" und einziehen. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und - in letzter Konsequenz - etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, wenden Sie sich bitte zuerst an Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie die Zahlungen ans Versorgungswerk leisten, so erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat, damit die Beiträge in der monatlich richtigen Höhe fristgerecht eingezogen werden. Zahlen Sie selbst, müssen Sie aus Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung den Rentenversicherungsbeitrag ablesen und diesen hierher fristgerecht anweisen.
8.) Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Diese sind zu entrichten bis zum 15. des laufenden Monats und unterscheiden sich damit vom Beitragsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung (dort ist die Fälligkeit erst gegen Monatsende).
Bitte beachten Sie, dass auf rückständige Beiträge Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.
Entgegenkommenderweise mahnen wir allerdings nicht, wenn das Geld bis Ende des Monats bzw. noch bis zum 10. des Folgemonats eingegangen ist. Dies ist insbesondere für angestellte Mitglieder wichtig, die ihr Gehalt (und damit auch den Beitrag zum Versorgungswerk) zum Monatsende erhalten.
Ausführliche Hinweise dazu erhalten Sie in der Rubrik „Mahnwesen“.
9.) Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge auf das Konto des Versorgungswerks überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich.