Beitragsbefreiung bei Angestellten
In § 11a der Satzung („VwS“; vgl. Link) findet, wie grds. in der gesamten Satzung, keine Differenzierung danach statt, ob ein Mitglied selbständig oder angestellt (oder in beiden Bereichen) tätig ist. Da die Angestellteneigenschaft und die Inanspruchnahme von Elternzeit allerdings einige Besonderheiten im Hinblick auf die Regelung des § 11a VwS mit sich bringt, stellen wir nachfolgend die wesentlichen Voraussetzungen für eine vollständige Beitragsbefreiung dar.
Weiter werden Beispiele für Ablehnungsfälle aus der Praxis geschildert, bei denen Anträge regelmäßig abzulehnen sind.
Anhand der nachfolgenden Darstellung können Sie als angestelltes Mitglied eine Einschätzung vornehmen, ob ein Antrag erfolgreich sein wird bzw. welche Fragen sich für Sie unter Umständen im Verhältnis zum Arbeitgeber (z.B. wird ein monatlicher sozialversicherungspflichtiger Bezug von geringen geldwerten Leistungen die Beitragsbefreiung beim Versorgungswerk regelmäßig verhindern; vgl. unten) und im Hinblick auf den festzulegenden Zeitraum der Elternzeit aus dieser Sicht stellen können.
Wichtig ist vorab die Erkenntnis, dass die gesamte Satzung nur volle Beitragsmonate kennt und daher bei der Betrachtung der Befreiungszeiträume des § 11a VwS nur volle Kalendermonate in Frage kommen. Daher ist eine Gewährung einer Beitragsbefreiung (die eines rechtzeitigen Antrags bedarf) grds. nur in dem Monat bzw. nur in den Monaten möglich, für den bzw. die, die folgenden in § 11a Abs. 2 S. 1 VwS genannten Voraussetzungen zutreffen (vgl. nachstehenden Wortlaut der Satzung):
„Eine Befreiung ist nur möglich, soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Einkünfte aus einer oder aus Anlass einer Erwerbstätigkeit erzielt und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 13 gegen Dritte hat.“
Dies bedeutet, dass eine Beitragsbefreiung nur für solche (vollen) Monate möglich ist, während derer im gesamten Monat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus einer oder aus Anlass einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Daraus ergeben sich folgende „Ablehnungsfälle“, bei denen ein 11a-Antrag satzungsgemäß leider abzulehnen ist:
Ablehnungsfall 1 „Geldzufluss“
Eine Beitragsbefreiung kann nur für solche (vollen) Monate gewährt werden, in denen (nachprüfbar für uns durch die monatlichen elektronischen Arbeitgebermeldungen, die alle Arbeitgeber uns bei einer bestehenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abzugeben haben oder nach Vorlage der Gehaltsabrechnungen) überhaupt kein Geldzufluss zu verzeichnen ist. Wenn hingegen sozialversicherungspflichtige Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen, ist für diesen Kalendermonat insgesamt keine Beitragsfreistellung möglich. Dabei ist es unerheblich, in welcher Höhe (auch geringste sozialversicherungspflichtige Beträge sind schädlich) und aus welchem Rechtsgrund diese geleistet wurden (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Bonus, Provision, Tantiemen, Dienstwagen etc.).
Dies hat zur Folge, dass für diesen Monat nach Satzung Beiträge festgesetzt werden müssen.
Beispiel: Das angestellte Mitglied erhält nach der Geburt des Kindes während der eigentlich beitragsbefreiten Zeit (ohne dass das Mitglied beim Arbeitgeber in dieser Zeit tätig ist) eine sozialversicherungspflichtige Arbeitgeberzahlung. --> Diese wird der vollen Beitragspflicht im Monat des jeweiligen Geldzuflusses unterworfen. Eine Beitragsbefreiung scheidet für diesen bzw. jeden weiteren Monat mit Geldzufluss aus. Gleiches gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Ablehnungsfall 2 „Angebrochene Monate“
Ein Antrag auf Beitragsbefreiung nach § 11 a VwS ist auch dann vollständig abzulehnen, wenn der Antrag für zwei anteilige Monate gestellt wird, weil z.B. in diesem Zeitraum Elternzeit genommen wird.
Beispiel: Das Mitglied nimmt im Zeitraum vom 25. Mai bis 24. Juli Elternzeit und beantragt für denselben eine Beitragsfreistellung. --> Da in den anteiligen Monaten Mai und Juli eine Tätigkeit ausgeübt wird und zudem Geld vom Arbeitgeber fließt, scheidet in diesen beiden Monaten eine Beitragsbefreiung aus; vielmehr werden beide Monate der vollen Beitragspflicht unterworfen.
Im Monat Juni kommt eine Beitragsbefreiung in Frage, wenn kein sozialversicherungspflichtiger Geldzufluss verzeichnet werden kann. Sofern im Monat Juni z.B. eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung erfolgt, ist auch dieser Monat als Beitragsmonat anzusehen und eine Beitragsbefreiung wäre für den gesamten Zeitraum abzulehnen. Für die Beurteilung der Frage der Beitragsbefreiung ist es satzungsmäßig nicht relevant, dass Elternzeit gewährt worden ist. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Antrag im obigen Beispiel vom 1. Juni bis 31. Juli gestellt worden wäre und in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiger Geldzufluss verzeichnet werden kann. Dann wäre (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) eine Beitragsbefreiung für Juni und Juli zu gewähren.