Beitragserstattung (Hinweise zur steuerlichen Meldepflicht)

 

Sofern die Voraussetzungen des § 18 VwS dafür vorliegen und ein fristgerechter Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden ist, werden Beiträge in satzungsgemäßem Umfang an das Mitglied erstattet.

 

Daraufhin wurde für alle Erstattungsfälle bis 31.12.2020 im Folgejahr für das Kalenderjahr, in dem die Beitragserstattung vorgenommen worden ist, eine entsprechende Meldung im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens an die Steuerbehörde (ZFA) abgegeben. Dabei wurde das Mitglied unter Benennung seiner Steuer-ID, die uns regelmäßig vom Mitglied mitgeteilt worden ist, benannt und die Höhe der Beitragserstattung angegeben.

 

Zu beachten ist, dass die erstattete Summe verfahrenstechnisch bedingt als „Rentenbezug“ gemeldet wurde, was manchmal zu Rückfragen führt. Zur Erläuterung der rechtlichen Hintergründe dienen die folgenden Ausführungen.

 

Zur Steuerpflicht:

Unsere Satzung sieht - anders als Satzungen anderer Versorgungswerke - nicht vor, dass für die Beitragserstattung eine 24-monatige Wartefrist verstrichen sein muss. Demgemäß waren unsere Beitragserstattungen bislang steuerpflichtig.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (XR 3/17) zu § 3 Nr. 3 Buchstabe c Einkommenssteuergesetz (EStG) entgegen der im BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, 1.087, Rz 205) veröffentlichten Auffassung des BMF entschieden, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei bleibt (offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat).

 

 

Zur Meldepflicht des Versorgungswerks:

Für die Zeit nach dem 15.12.2021 (das heißt in der Praxis für alle Beitragserstattungsfälle ab 01.01.2021) gelten die obigen Ausführungen zur Meldepflicht des Versorgungswerks nicht mehr. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gegenüber unserer Dachorganisation der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (Gz: IV C 3 - S 2257-c/19/10003 :006; DOK: 2021/1202384) erfreulicherweise mitgeteilt, dass Erstattungen von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG darstellen, für die keine Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG an die Finanzverwaltung (Meldegrund MZ01) zu übermitteln sind. Diese Änderung seien im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2021 I S. 1831 und 1833).

 

Fazit:

Für das Steuerfestsetzungsverfahren des Mitglieds gelten aus unserer Sicht u.a. folgende Grundsätze:

  1. Über die Frage der Steuerpflicht der von unserem Versorgungswerk nach Satzung vorgenommenen Beitragserstattungen entscheiden abschließend ausschließlich die Finanzämter. Das Versorgungswerk ist in dieses Verfahren nicht eingebunden.
  2. Daher gilt: Die Frage der Steuerpflicht ist durch den Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt zu klären. In dieses Rechtsverhältnis können und dürfen wir nicht eingreifen.
  3. Meldungen, die im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens für alle Beitragserstattungsfälle bis 31.12.2020 abgegeben worden sind, können von uns nicht geändert werden.
  4. Den Meldeinhalt unserer Rentenbezugsmitteilung erfahren Sie vom Finanzamt.
  5. Gerne können Sie das für Sie zuständige Finanzamt auf die hiesige Darstellung verweisen.
  6. Für alle Beitragserstattungsfälle bis 01.01.2021 geben wir im Rentenbezugsmitteilungsverfahren keine Meldungen mehr ab.