Zulassungswechsel in ein anderes Bundesland
Bei Mitgliedern, die einen Zulassungswechsel bei der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) durchführen (im Folgenden als „Wechsler“ bezeichnet), erhalten wir direkt von der zuständigen RAK (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg) nach dem Zulassungswechsel eine schriftliche Information darüber. Sie erhalten von uns sodann ein Informationsschreiben.
Da wir es allerdings begrüßen, wenn sich „Wechsler“ mit den Fragen und Folgen, die sich aus einem Zulassungswechsel ergeben, vorab beschäftigen, stellen wir hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.
Es gibt „Wechsler“, die für den Fall, dass auch ein Wechsel des Versorgungswerks möglich ist, sich die Frage stellen, welches der in Frage kommenden Versorgungswerke für sie die bessere Wahl ist. Diese Frage ist vom jeweiligen Mitglied selbst unter Berücksichtigung der eigenen persönlichen Präferenzen, Ansprüche und finanziellen (auch zukünftigen) Möglichkeiten zu beantworten unter Berücksichtigung der jeweils zur Auswahl stehenden Versorgungswerkssatzungen. Dabei sind z.B. folgende Aspekte zu beachten: Beitragssatz, Grundlagen der Beitragsbemessung, Leistungen.
Zu diesen Fragen verweisen wir auf unsere Satzung und auf die Satzungen der in Frage kommenden anderen Versorgungswerke. Vergleiche zwischen unserem Versorgungswerk und anderen Versorgungswerken nehmen wir nicht vor.
Wenn Sie einer RAK in Baden-Württemberg nicht mehr angehören, scheiden Sie auch aus dem Versorgungswerk aus, und zwar nach §§ 10 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 15 Abs. 8 Nr. 2 und 15 Abs. 1 S. 2 VwS zum Ende des Monats, in dem Sie aus der RAK ausscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht Ihre Beitragspflicht hier. Für die Zeit nach dem Ausscheiden endet die Beitragspflicht.
Nachfolgend erhalten Sie unsere allgemeinen und unverbindlichen - verbindlich sind ausschließlich die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften - Informationen über die bestehenden Möglichkeiten und Folgen:
1.) Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS. Dies dürfte finanziell sehr belastend sein, wenn Sie Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werden, weil diese die Fortsetzung bei uns nicht als Befreiungsmöglichkeit für die dortige Mitgliedschaft anerkennt.
Bei Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft sind Sie weiterhin verpflichtet, Beiträge nach
§ 11 VwS zu leisten.
Vgl. dazu das dazugehörige Kapitel „Fortgesetzte Mitgliedschaft“ in der Rubrik „Mitgliedschaft“.
Besonderer Hinweis:
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie bei einem späteren erneuten Eintritt in unser Versorgungswerk, der nach Vollendung Ihres 34. Lebensjahres erfolgt, reduzierte sog. „Zusatzzeiten“ gemäß § 22 Abs. 3b VwS erhalten, wodurch sich die anzurechnenden Versicherungsmonate bei Rentenbeginn entsprechend reduzieren.
Wegen der vorstehenden Ausführungen ist es daher gerade auch in Fällen eines Zulassungswechsels aus Baden-Württemberg weg, angezeigt, dass Sie als „Wechsler“ eigenständig prüfen, ob nicht eher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und gleichzeitig eine Befreiung von der Mitgliedschaft im künftig zuständigen Versorgungswerk fristgemäß beantragt werden sollte.
Dies gilt auch in Fällen, bei denen ein erneuter späterer Eintritt in unser Versorgungswerk möglich erscheint.
2.) Antrag auf zinslose Erstattung von 60 % Ihrer bisher hierher geleisteten Beiträge,
§ 18 Abs. 1 VwS, sofern Sie 60 Mitgliedsmonate noch nicht erfüllt haben. Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen; vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 VwS.
3.) Antrag auf Überleitung der hierher geleisteten Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk, dem Sie jetzt angehören und mit dem ein Überleitungsabkommen besteht, § 18 Abs. 4 VwS. Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin besteht kein Überleitungsabkommen.
Bitte beachten Sie vor Antragstellung, dass nach den bestehenden Überleitungsabkommen eine Übertragung der im hiesigen Versorgungswerk geleisteten Mitgliedsbeiträge auf das zukünftig zuständige Versorgungswerk nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht möglich ist.
Wenn Sie einen der genannten Anträge stellen wollen, so beachten Sie, dass dies nur schriftlich und auch nur innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk geschehen kann, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 5 VwS.
Wenn Sie keinen der o.g. Anträge stellen, bleibt die Rentenanwartschaft bestehen, es gilt aber § 22 Abs. 3 Nr. 4 letzter Satz VwS.
Die Anwartschaft verfällt aber ganz, wenn Sie noch nicht für 60 Mitgliedsmonate die dafür aus diesen festgesetzten Beiträge bezahlt haben und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erneut Mitglied werden.
Nach Erstattung oder Überleitung von Beiträgen können Sie keinerlei Rechte gegen das Versorgungswerk mehr herleiten, § 33 Abs. 2 VwS.
Bitte beachten Sie, dass eine Überleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist, da kein Überleitungsabkommen existiert.