Fortgesetzte Mitgliedschaft
Diese (fortgesetzte) Mitgliedschaft setzt einen fristgerechten Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, voraus.
Bei Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft sind Sie weiterhin verpflichtet, Beiträge zu bezahlen, z.B.
- bei Eintritt in ein Beamtenverhältnis oder als nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiter Angestellter nach § 13 Abs. 1 VwS den 3/10 Regelpflichtbeitrag oder
- in seltenen Fällen (bspw. bei anschließender selbständiger Tätigkeit ohne Rentenversicherungspflicht): einkommensbezogene Beiträge (ggf. i.V.m. § 14 VwS).
Der Antrag auf Fortsetzung wird insbesondere in folgenden Fallkonstellationen von Mitgliedern gestellt, die
- ohne Zulassungsrückgabe weiterhin dauerhaft Mitglied bleiben wollen und sich im neuen Versorgungswerk befreien lassen wollen;
- nach Zulassungsrückgabe weiterhin dauerhaft Mitglied bleiben wollen;
- nach Zulassungsrückgabe übergangsweise Mitglied bleiben wollen, weil Ihnen noch Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zur Erreichung einer unverfallbaren Anwartschaft fehlen (vgl. § 20 Abs. 4 VwS - 60 Monate). Zu den Möglichkeiten der Kündigung wird verwiesen auf die Rubrik „Ende der Mitgliedschaft“.