Leistungen des Versorgungswerks

Hinterbliebenenrente/Sterbegeld

 

Ab wann nach meinem Tod erhalten mein Ehepartner und die gemeinsamen Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente? Auf welche Höhe belaufen sich die Renten? Wie werden die Hinterbliebenenrenten und das Sterbegeld berechnet? Welche Unterlagen müssen bei einem Todesfall vorgelegt werden?

 

Das Versorgungswerk gewährt nach § 24 ff. der Satzung (VwS) Hinterbliebenenrente.

 

Die Witwen-/Witwerrente nach § 28 Abs. 1 Nr.  1 VwS beträgt 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte. Gemäß § 29 Abs. 2 VwS wird Witwen-/Witwerrente im Folgemonat nach Eintritt des Todesfalles gewährt.

 

Waisenrente wird nach § 26 VwS gewährt. Nach § 28 Abs. 1 VwS beträgt die Vollwaisenrente 20 % und die Halbwaisenrente 10 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte. Gemäß § 26 Abs. 1 VwS wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt, bei Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

 

Nach § 30 Abs. 1 VwS wird an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds ein Sterbegeld in Höhe von 25 % der zuletzt entrichteten 12 Monatsbeiträge bezahlt. Anspruch auf Sterbegeld haben dabei nacheinander der überlebende Ehegatte des Mitglieds bzw. der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Mitglieds, zu gleichen Teilen die Kinder und andere natürliche Personen, soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.

 

Sehr vorteilhaft ist, dass alle Hinterbliebenen die Renten ohne Anrechnung irgendwelcher anderer Einkünfte in voller Höhe ausbezahlt bekommen - vorbehaltlich der Abzüge für KV/PV (bei gesetzlich Krankenversicherten).

 

 

Folgende Unterlagen müssen bei einem Todesfall vorgelegt werden:

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls die Geburtsurkunde der Kinder
  • Bankverbindung
  • Krankenkasse mit Versicherungsnummer und Anschrift
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Bei Waisen, die über 18 Jahre alt sind: Schulbescheinigung/Ausbildungsnachweis/Studienbescheinigung