Kinder in der Altersversorgung der Rechtsanwälte
Erforderliche Unterlagen beim Antrag auf Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 11a VwS
Sofern Sie die Satzungsregelung des § 11a VwS bereits zur Kenntnis genommen haben, wissen Sie, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit zu werden. Wenn Sie von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, bitten wir um Zusendung eines von Ihnen unterschriebenen Antrages (ein bloßes E-Mail ohne Unterschrift reicht nicht). Gerne können Sie das Antragsformular „VWRABW-Formular-K-11a-Antrag“ verwenden (ggf. bitte auch „VWRABW-Formular-K-11a-eidVers“ verwenden.
Zusammen mit dem Antrag bitten wir um die Vorlage folgender Unterlagen:
- Unbeglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Ärztliches Attest über den Beginn des Mutterschutzes
- Bei angestellten Mitgliedern, für die der Arbeitgeber keine elektronischen Arbeitgebermeldungen gegenüber dem Versorgungswerk abgibt: Arbeitgeberbescheinigung über die beschäftigungsfreie und einkommenslose Elternzeit (ab/bis wann?)
- Bei selbständig tätigen Mitgliedern oder bei Mitgliedern, die im Ausland tätig sind: Eidesstattliche Versicherung über die beschäftigungsfreie und einkommenslose Elternzeit (ab/bis wann?). Gerne können Sie das Formular „VWRABW-Formular-K-11a-eidVers“ verwenden.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur dann zurückwirkt, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt wird. Nach einer beitragsbefreiten Zeit wird der Beitrag zunächst auf der Grundlage des aktuellen Einkommens festgesetzt.