Kinder in der Altersversorgung der Rechtsanwälte
Hinweise des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für den Fall der Gewährung einer Beitragsbefreiung nach § 11a VwS (Stand 01/2014)
Einführung: Nachdem Sie dem Versorgungswerk alle Unterlagen für die Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 11a unserer Satzung (im Folgenden "VwS") vorgelegt haben, erhalten Sie als Mitglied den/die entsprechenden Beitragsbescheid(e).
Während der Phase der Beitragsbefreiung nach § 11a VwS sind zur reibungslosen Abwicklung der sog. "§ 11a-Zeit" besondere Mitwirkungs- und Nachweisleistungen Ihrerseits erforderlich (s.u. Ziff. 1.) und einige satzungsmäßige Besonderheiten zu berücksichtigen (s.u. Nr. 2.-4.):
1. Nachweisvorlage und Termine
1.1. Im laufenden Kalenderjahr und zukünftig unterjährig
a.) Wenn Sie angestellt tätig sind, dann halten Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache und fragen dort nach, ob dieser seiner Verpflichtung uns gegenüber nachkommt, die laufenden monatlichen Arbeitgebermeldungen während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit im Rahmen des maschinellen (elektronischen) Arbeitgebermeldeverfahrens abzugeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Sie nichts verdienen. Dann sind sog. "Nullmeldungen" vom Arbeitgeber abzugeben.
Sofern der Arbeitgeber nicht meldet, sollten Sie im eigenen Interesse darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber diese Meldungen unbedingt vornimmt bzw. nachholt, um Nachfragen unsererseits und ggf. rückwirkende Beitragsforderungen durch nachträgliche Festsetzungen (vgl. dazu unten Nr. 2) zu vermeiden.
Da Arbeitgebermeldungen an uns bei Mitgliedern, die gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind, nicht möglich sind, haben diese Mitglieder uns unaufgefordert bis 15. Januar des Folgejahres eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, ob während der Beitragsfreistellung eine Vergütung und/oder Sonderzahlung gezahlt wurde.
b.) Wenn Sie selbständig tätig sind, ist nichts weiter zu beachten.
1.2. Nach Abschluss eines Kalenderjahres
Anhand der in § 11 Abs. 2 VwS genannten Einkommensnachweise findet eine Überprüfung der Beitragsfestsetzung des abgelaufenen Kalenderjahres statt. Dazu benötigen wir Unterlagen wie folgt:
a.) wenn Sie angestellt tätig sind, die jährliche Lohnsteuerbescheinigung sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 31.03. des dann laufenden Jahres.
b.) wenn Sie selbständig tätig sind, den Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres sofort nach Erhalt.
2. Voraussetzungen der vollständigen Beitragsfreistellung
Nach § 11a Abs. 2 VwS ist eine Beitragsfreistellung nur möglich, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus einer oder aus Anlass einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Bitte beachten Sie, dass beitragsfreie Monate nur gewährt werden können, wenn in den entsprechenden Monaten kein sozialversicherungspflichtiger Geldzufluss verzeichnet wird. Wenn hingegen sozialversicherungspflichtige Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen, ist es für unsere Beitragsveranlagung unerheblich, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund diese geleistet wurden (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Bonus, Provision, Tantiemen, Dienstwagen etc.).
Beispiel 1: Das Mitglied erhält nach der Geburt des Kindes während der eigentlich beitragsbefreiten Zeit eine sozialversicherungspflichtige Arbeitgeberzahlung > Diese wird der Beitragspflicht bei uns im Monat des jeweiligen Geldzuflusses unterworfen.
Beispiel 2: Das Mitglied arbeitet während der gesetzlichen Elternzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und erhält laufendes Gehalt > Dieses wird der Beitragspflicht bei uns im Monat des jeweiligen Geldzuflusses unterworfen.
3. Wiederaufnahme der Tätigkeit während bzw. nach Elternzeit
Sofern Sie in der nach § 11a VwS beitragsbefreiten Zeit eine angestellte oder selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie uns dies unverzüglich melden. Bitte verwenden Sie dazu unser Internetformular „VWRABW- Formular K-Meldung-11a Ende“. Ihr Beitrag wird sodann angepasst basierend auf Ihrem aktuellen Einkommen bzw. Ihrer Einkommensprognose. Vgl. dazu § 11a Abs. 5 VwS.
4. Berücksichtigung von "§ 11a-Zeiten" bei der späteren Rentenberechnung
Es wird dazu auf § 22a Abs. 6 VwS hingewiesen. Dort ist die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten in Bezug auf die spätere Rentenberechnung erklärt. Daraus ergibt sich, dass die notwendige Vergleichsberechnung erst ab Rentenbezug möglich ist. Daher kann die Vergleichsberechnung in den jährlichen Informationen über die Rentenhöhe noch nicht berücksichtigt werden.