Bezug von Krankengeld und Beiträge zum Versorgungswerk
Nachfolgend wird dargestellt, wie der Umgang mit Zahlungen von Beiträgen für Bezieher von Krankengeld an berufsständische Versorgungseinrichtungen gemäß nach § 47a Abs. 1 SGB V und § 13 Abs. 2 unserer Satzung für angestellte Mitglieder erfolgt.
I. Einführung
Für angestellte Mitglieder, die nach längerer Krankheit keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, stellt sich im Verhältnis zum Versorgungswerk die Frage, welche Beiträge während des Krankengeldbezugs an uns zu entrichten sind und wie das Verfahren ist.
Seit 1.1.2016 gilt in diesem Bereich eine neue Rechtslage.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) und die dazugehörige Regelung in § 13 Abs. 2 unserer Satzung ist seit 1. Januar 2016 unter gewissen Voraussetzungen eine positive Änderung für angestellte Mitglieder eingetreten, die Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenversicherung beziehen.
Mit der neuen Regelung in § 47a Abs. 1 SGB V werden die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, den gesetzlich Krankenversicherten, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung aus dem Krankengeld gleichgestellt.
Damit wurde eine jahrzehntelange Forderung der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) an den Bundesgesetzgeber auf Gleichstellung berufsständischer Mitglieder nun umgesetzt.
Als positive Folge für die betroffenen Mitglieder zahlt die für das einzelne Mitglied zuständige gesetzliche Krankenversicherung die aus der Krankengeldzahlung abgeleiteten Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk. Wir nehmen die Zahlungen auf Basis der entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 2 VwS für die betroffenen Mitglieder entgegen und buchen diese rentenwirksam auf das Mitgliedsbeitragskonto ein. Um die jeweiligen Beträge steigen die Rentenanwartschaften des Mitglieds und das Mitglied muss und darf (vgl. § 14 Abs. 3 lit e. VwS) in dieser Zeit keine eigenen Beiträge bezahlen.
II. Begünstigter Mitgliederkreis
Nachfolgend stellen wir den aus unserer Sicht von den Regelungen begünstigten Mitgliederkreis dar, wobei klar ist, dass über das ob und die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld und den daraus entstehenden Beitragszahlungen ausschließlich Ihre zuständige Krankenkasse zu entscheiden hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Beiträge von dort an uns oder die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden. Diese Fragen klären Sie ausschließlich mit Ihrer Krankenkasse. Wir können und dürfen uns in dieses Rechtsverhältnis nicht einmischen oder dazu beraten.
- Mitglied muss angestellt sein. Ausschließlich Selbstständige sind grds. nicht begünstigt.
Freiwillig krankenversicherte Selbstständige (mit Anspruch auf Krankengeld) sind nicht begünstigt. Eine Ausnahme stellen die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI dar, die aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, und damit ebenfalls von der Regelung des § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst sein können.
- Angestelltes Mitglied muss gesetzlich krankenversichert sein. Privatversicherte sind nicht begünstigt.
Ob das angestellte Mitglied pflicht- oder freiwillig krankenversichert ist, spielt keine Rolle. Privat Krankenversicherte sind nicht begünstigt.
- Angestelltes, gesetzlich krankenversichertes Mitglied muss von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein.
Von § 47a SGB V werden nur Personen erfasst, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind. Rechtsgrundlage für diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist seit 1992 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht sah davor § 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vor.
Fazit: Nur angestellte, gesetzlich krankenversicherte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können eine Beitragsübernahme durch die Krankenkasse für Zeiten des Krankengeldbezugs erreichen.
III. Beitragshöhe und Verfahren
- Beitragshöhe
Die Krankenkassen zahlen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären, da das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Krankengeld vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragszahlung unterwirft. Dies bedeutet, dass von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Krankengeld beziehen, für die der Leistungsträger Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt, für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen haben, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
Über die genaue Höhe der hierher zu entrichtenden Beiträge im Einzelfall kann allerdings nur Ihre Krankenkasse Informationen geben. Wir nehmen diese in der festgesetzten Höhe entgegen, ohne dass uns diesbezüglich eine Einflussnahme zusteht oder wir uns mit der Krankenasse abstimmen können.
Die Krankenkassen haben uns den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe des zu Grunde liegenden Krankengeldes und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied schriftlich mittels eines Formulars zu übermitteln.
- Verfahren bei der Krankenkasse
(2.1.) Bei Krankenkasse Antrag nötig
Da die Beiträge an das Versorgungswerk nur auf Antrag des Mitglieds von der Krankenkasse gezahlt werden, müssen Sie einen diesbezüglichen Antrag bei der für Sie zuständigen Krankenkasse stellen. Idealerweise stellen Sie den Antrag schriftlich auf Beitragszahlung zusammen mit dem (Haupt)Antrag auf Bezug von Krankengeld. Unter Umständen hält Ihre Krankenkasse dafür Formulare bereit.
Dabei sollten Sie dringend auf Ihre Versorgungswerksmitgliedschaft hinweisen, damit die Beiträge an das Versorgungswerk und nicht an die Deutsche Rentenversicherung Bund überwiesen werden.
Bitte beantragen Sie also bei Ihrer Krankenkasse die direkte Beitragszahlung an uns (unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer bei uns). Geben Sie bei Ihrer Krankenkasse bitte folgende Kontodaten unseres Versorgungswerks an:
LB-BW Stuttgart / IBAN: DE61600501017871521216 (22-stellig) /
BIC: SOLADEST600 (11-stellig)
(2.2) Beitragszahlung durch Krankenkasse an uns
Wir erhalten von der Krankenkasse vor der Zahlung die entsprechenden Daten (vgl. § 47a Abs. 2 Satz 1 SGB V) mitgeteilt, und zwar den Beginn und (sofern bereits bekannt) das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe des auf den Kalendertag entfallenden zu zahlenden Beitrags (einschließlich Änderungen). Danach werden die entsprechenden Beiträge von der Krankenkasse direkt an uns als zuständiges Versorgungswerk bezahlt (regelmäßig nachträglich am jeweiligen Monatsende). Wir schreiben Ihnen dieses Geld auf Ihrem Mitgliedskonto gut (vgl. unten).
- Verfahren beim Versorgungswerk
Angestellte Mitglieder, die nach längerer Krankheit keine Lohnfortzahlung mehr erhalten, sondern Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, müssen parallel unverzüglich bei uns zur Beitragsfestsetzung eine Statusmitteilung abgeben. Regelmäßig erhalten wir von Ihrem Arbeitgeber zwar eine elektronische Unterbrechungsmeldung, doch wissen wir nicht, dass diese wegen einer bestehenden Erkrankung abgegeben worden ist.
Bitte verwenden Sie dazu das Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-KG“ (bitte Krankengeldbescheid in Kopie beifügen wenn vorhanden).
Sodann werden Sie regelmäßig vorübergehend, bis Ihr Verfahren bei der Krankenkasse abgeschlossen ist und die Beiträge für Sie an uns bezahlt worden sind, auf den jeweiligen Mindestbeitrag (= niedrigster Beitrag) festgesetzt, den Sie selbst zu bezahlen haben.