Bezug von Krankengeld und Beiträge zum Versorgungswerk
Nachfolgend wird dargestellt, wie der Umgang mit Zahlungen von Beiträgen für Bezieher von Krankengeld an das Versorgungswerk erfolgt.
I. Allgemeines
Für (angestellte) Mitglieder, die nach längerer Krankheit keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, stellt sich im Verhältnis zum Versorgungswerk die Frage, welche Beiträge während des Krankengeldbezugs an uns zu entrichten sind und wie das Verfahren ist.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16.07.2015 wurde für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die gesetzlich krankenversichert und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gemäß § 47a Abs. 1 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass die gesetzliche Krankenkasse während eines Krankengeldbezugs Beiträge an das Versorgungswerk übernimmt.
Die Übernahme der Beiträge muss durch das Mitglied des Versorgungswerks eigenständig bei der Krankenkasse beantragt werden. Wir nehmen die Zahlungen auf Basis der entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 2 VwS für die betroffenen Mitglieder entgegen und buchen diese rentenwirksam auf das Mitgliedsbeitragskonto ein.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Ihre zuständige Krankenkasse über das ob und die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld sowie die daraus entstehenden Beitragszahlungen zu entscheiden hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Beiträge von dort an uns oder die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden. Diese Fragen klären Sie ausschließlich mit Ihrer Krankenkasse. Wir können und dürfen uns in dieses Rechtsverhältnis nicht einmischen oder dazu beraten.
Sollten Sie Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten, ist § 13 Abs. 2 VwS nicht einschlägig. In diesem Fall besteht Ihre persönliche Beitragspflicht unverändert fort, sodass Sie weiterhin zur Entrichtung Ihrer festgesetzten, monatlichen Beiträge zum Versorgungswerk verpflichtet sind, ohne dass die PKV Beiträge an uns leisten kann und wird.
II. Beitragshöhe und Verfahren
1. Beitragshöhe
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären, da das Versorgungswerk Krankengeld - vergleichbar der gesetzlichen Rentenversicherung - der Beitragszahlung unterwirft.
Über die genaue Höhe der hierher zu entrichtenden Beiträge im Einzelfall kann allerdings nur Ihre gesetzliche Krankenkasse Informationen geben. Wir nehmen diese in der festgesetzten Höhe entgegen, ohne dass uns diesbezüglich eine Einflussnahme zusteht oder wir uns mit der gesetzlichen Krankenkasse abstimmen können.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben uns den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe des zu Grunde liegenden Krankengeldes und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied in der Regel elektronisch zu übermitteln. Sollte Ihre Krankenkasse hierfür Ihre erweiterte Mitgliedsnummer benötigen, können Sie diese über folgenden Link unter Eingabe Ihrer persönlichen 5-stelligen Mitgliedsnummer ermitteln. Ihre 5-stellige persönliche Mitgliedsnummer finden Sie auf allen Schreiben von uns rechts oben; diese steht vor der Endung, die stets „/01“ lautet.
2. Verfahren bei der gesetzlichen Krankenkasse
(2.1.) Bei Krankenkasse Antrag nötig
Da die Beiträge an das Versorgungswerk nur auf Antrag des Mitglieds von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden, müssen Sie einen diesbezüglichen Antrag bei der für Sie zuständigen Krankenkasse stellen. Idealerweise stellen Sie den Antrag schriftlich auf Beitragszahlung zusammen mit dem (Haupt-)Antrag auf Bezug von Krankengeld.
Dabei sollten Sie dringend auf Ihre Versorgungswerksmitgliedschaft hinweisen, damit die Beiträge an das Versorgungswerk und nicht an die Deutsche Rentenversicherung Bund überwiesen werden.
Bitte beantragen Sie also bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse die direkte Beitragszahlung an uns (unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer bei uns). Geben Sie bei Ihrer Krankenkasse bitte folgende Kontodaten unseres Versorgungswerks an:
LB-BW Stuttgart / IBAN: DE61600501017871521216 (22-stellig) /
BIC: SOLADEST600 (11-stellig)
(2.2) Beitragszahlung durch gesetzliche Krankenkasse an uns
Wir erhalten von der Krankenkasse vor der Zahlung die entsprechenden Daten (vgl. § 47a Abs. 2 Satz 1 SGB V), und zwar den Beginn und (sofern bereits bekannt) das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe des auf den Kalendertag entfallenden zu zahlenden Beitrags (einschließlich Änderungen). Danach werden die entsprechenden Beiträge von der Krankenkasse direkt an uns als zuständiges Versorgungswerk bezahlt (regelmäßig nachträglich). Wir schreiben Ihnen dieses Geld auf Ihrem Mitgliedskonto gut.
3. Verfahren beim Versorgungswerk
(Angestellte) Mitglieder, die nach längerer Krankheit keine Lohnfortzahlung mehr erhalten, sondern Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, müssen parallel bei uns unverzüglich zur Beitragsfestsetzung eine Statusmitteilung abgeben. Regelmäßig erhalten wir von Ihrem Arbeitgeber zwar eine elektronische Unterbrechungsmeldung, doch wissen wir nicht, dass diese wegen einer bestehenden Erkrankung abgegeben worden ist. Bitte verwenden Sie dazu das Formular „VWRABW-Formular-B-Meldung-KG“ (bitte Krankengeldbescheid in Kopie beifügen, falls vorhanden).
Sodann wird Ihr Beitrag, den Sie selbst zu bezahlen haben, regelmäßig vorübergehend - bis Ihr Verfahren bei der Krankenkasse abgeschlossen ist und die Beiträge für Sie an uns bezahlt worden sind - auf Basis Ihrer letzten Beiträge festgesetzt.
4. Aufstocken der Beiträge während des Krankengeldbezugs
Es kommt regelmäßig vor, dass Mitglieder bis zum Zeitpunkt des Krankengeldbezugs immer Höchstbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben, der von der gesetzlichen Krankenkasse an das Versorgungswerk geleistete „Beitrag“ dann aber unter diesem Höchstbeitrag liegt.
Dies führt in dieser Zeit zu einem niedrigeren Beitragsquotienten, der im Rentenfall zu einer - wenn auch nur leicht, aber immerhin - geringeren Rente führt. Seit der Satzungsänderung zum 01.01.2024 ist es möglich - sofern Sie einen Antrag stellen (, der ab dem auf den Antrag folgenden Monat wirkt,) - , auch während der Zeit des Krankengeldbezugs zusätzliche Beiträge nach § 14 VwS zu leisten und so den „Verlust“ an Rentenanwartschaften ganz oder teilweise auszugleichen. Beachten Sie insoweit auch die ebenfalls seit 01.01.2024 bestehenden, erweiterten Möglichkeiten einen Einmalzusatzbeitrag gemäß § 14 Abs. 4 VwS zu entrichten. Die entsprechenden Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den satzungsrechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 4 VwS.