Mahnwesen

Fragen und Antworten zum Mahnwesen, zu Säumniszuschlägen und zur Zwangsvollstreckung

 

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die am häufigsten gestellten Fragen zu den monatlich ab dem 20. eines Monats EDV-mäßig erstellten Mahnungen (nebst Beitragskontoübersichten) des Versorgungswerks.

 

 

 

 

 

Aufgrund des Umstandes, dass mit diesen Mahnungen regelmäßig Säumniszuschläge gegen das betroffene Mitglied festgesetzt werden und teilweise auch die Zwangsvollstreckung angedroht wird, entstehen – insbesondere wenn ein Mitglied zum allerersten Mal eine Mahnung erhält – eine Vielzahl von „Standardfragen“. Da sich die Antworten grundsätzlich aus der Satzung und dem nachfolgenden Text entnehmen lassen und wir bei mehreren Hunderten von Mahnungen im Monat schon aus Kapazitätsgründen nicht in jedem Einzelfall telefonische Auskunft geben können, haben wir die regelmäßig wiederkehrenden Fragen und Antworten dazu nachfolgend für Sie zusammengestellt.

 

1. Frage: Was mache ich, wenn ich eine Mahnung erhalte? Lohnt sich ein Telefonat mit der Geschäftsstelle? Was ist, wenn ich die der Mahnung beigefügte Beitragskontoübersicht nicht verstehe?

 

Antwort: Bevor Sie die Geschäftsstelle telefonisch kontaktieren, so lesen Sie bitte zuerst den nachfolgenden Text, weil sich daraus die meisten Antworten ablesen lassen.

 


2. Frage: Wie ist die Mahnung aufgebaut? Ich verstehe die der Mahnung beigefügte Beitragskontoübersicht nicht; ich habe für den angemahnten Monat doch bezahlt -was soll da offen sein? Was nun; kann ich das telefonisch klären?

 

Antwort: Auf der Vorderseite sind die zum jeweiligen Stichtag bestehenden rückständigen Beiträge und die darauf erhobenen Säumniszuschläge abzulesen. Sollte es sich nicht um die erste Mahnung handeln, so sind aus Gründen der Übersichtlichkeit auch noch einmal ältere noch offene Säumniszuschläge (ggf. und weitere Kosten) aufgelistet.

 

Auf der Rückseite bzw. auf Seite 2 sind die offenen Beiträge aufgelistet. Dabei ist zu beachten, dass wir gemäß § 15 Abs. 10 VwS Zahlungseingänge wir folgt verbuchen müssen: „Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt.“ Daher kann es sein, dass Sie im laufenden Monat zwar bezahlt haben, wir aber diese Zahlung auf Rückstände (z.B. solchen, die aus mittlerweile erfolgter höherer Beitragsneufestsetzung) gebucht haben, so dass in der Mahnung der laufende Monat als „offen“ bzw. rückständig aufgelistet ist.

 

Aus der beigefügten „Beitragskontoübersicht“ für das aktuelle Jahr ergibt sich zum einen der Saldovortrag aus dem Vorjahr. Dorthin wird die Summe (im „Soll“ oder im „Haben“)  übertragen, die sich aus der Beitragsfestsetzung und den Zahlungen für das abgelaufene Jahr ergibt. Dazu vergleichen Sie bitte Ihre Beitragsbescheide. Weiter ergeben sich aus der „Beitragskontoübersicht“ pro Buchungsdatum das „Soll“ der (festgesetzten) Beiträge sowie Säumniszuschläge  (ggf. und weitere Kosten) und das „Ist“ der Einzahlungen (ggf. auch Erstattungen).

 

Telefonische Klärungsversuche machen grundsätzlich keinen Sinn, weil die Mitarbeiter keine über die schriftliche Aufstellung in der Mahnung hinausgehenden Auskünfte geben können. Die Zahlen und die Verbuchung nach Satzung stehen fest. Die in der Mahnung enthaltenen Rückstände sind anhand der beiliegenden Beitragskontoübersicht zu überprüfen. Zahlungseingänge sind abzugleichen und ggf. ist die Beitragshöhe mit den Ihnen vorliegenenden Beitragsbescheiden bzw. Gehaltsabrechnungen zu vergleichen.


 

3. Frage: Wo kann ich sehen, auf welche Rückstände Säumniszuschläge erhoben worden sind und wie diese berechnet wurden?

 

Antwort: Auf rückständige Beiträge müssen gemäß §§ 8 Abs. 2 RAVG, 15 Abs. 6 VwS, § 24 SGB IV Säumniszuschläge erhoben werden. Die Berechnung ersehen Sie auf Seite 2 der Mahnung. Es werden alle nach der Satzung bereits fälligen Beiträge aufgeführt, wobei aus dem laufenden Beitrag keine Säumniszuschläge berechnet werden.


 

4. Frage: Ich vermute, dass ich als Angestellter schon deshalb eine Mahnung bekommen werde bzw. bekommen habe, weil ich erst am Ende des Monats bzw. in den ersten Tagen des Folgemonats meine Beiträge überweisen kann. Vorher kann ich nicht zahlen, weil mein Arbeitgeber mir das Geld für den laufenden Monat auch erst am Ende des Monats auszahlt. Insoweit ist die Satzung, die die Fälligkeit auf die Monatsmitte legt, schlecht für mich.

 

Antwort: Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird der laufende Monat nicht gemahnt, wenn der laufende Beitrag bis Ende des Monats bzw. noch bis zum 10. des Folgemonats beim Versorgungswerk eingegangen ist. Sie erhalten unter diesen Umständen keine Mahnung.


 

5. Frage: Wann bekomme ich als angestellter Rechtsanwalt eine Mahnung, nachdem die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung erteilt wurde? Was passiert, wenn die seinerzeit vom Versorgungswerk ausgesprochene Stundung abgelaufen ist und mein Arbeitgeber die an die Deutsche Rentenversicherung entrichteten Beiträge noch nicht erstatten bekommen hat?

 

Antwort: Die in diesem Fall gewährte Stundung gilt nur bis drei Wochen nach Eingang der Kopie des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung bei uns. Diese Stundung ist einmalig und es bestehen keine Verlängerungsmöglichkeiten.  Sie sind als Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 VwS selbst zur Entrichtung des festgesetzten Beitrags (und damit auch der Rückstände) verpflichtet. Verzögerungen (auch in der Sphäre Dritter, wie z.B. Arbeitergeber usw.) und Säumniszuschläge gehen zu Ihren Lasten. Es wird auf den Text „III. Verfahren nach Eingang des Bescheids der DRB“ verwiesen.


 

6. Frage: Anfang des Jahres konnte ich meine festgesetzten Beiträge nicht rechtzeitig bezahlen. Es wurden Säumniszuschläge festgesetzt. Nachdem ich nun den abschließenden Nachweis über meine tatsächlichen Einkünfte im Referenzjahr nach § 11 Abs. 2 VwS vorgelegt habe, wurden meine Beiträge rückwirkend niedriger festgesetzt. Werden Säumniszuschläge aufgrund dieser Neuveranlagung der Beiträge nun ebenfalls  „zurückgerechnet“ und rückwirkend niedriger festgesetzt?

 

Antwort: Die Antwort lautet nein. Eine begehrte Herabsetzung mit der Begründung, dass die ursprünglich festgesetzten Beiträge nachträglich aufgrund einer Neuveranlagung reduziert worden sind, kommt nicht in Betracht; vgl. dazu §§ 3 Abs 1 Nr 5 Buchst b.), 45 KAG BW i.V.m. 240 Abs. 1 S. 4 AO.


 

7. Frage: Warum greift die Geschäftsstelle des Versorgungswerks überhaupt zu Zwangsmaßnahmen? Von einem berufsständischen Versorgungswerk könnte man doch mehr Zurückhaltung im Mahnwesen erwarten; ggf. würde doch ein Anruf oder ein Erinnerungsschreiben ausreichen.

 

Antwort: Es steht nicht im Belieben oder Ermessen der Geschäftsstelle des Versorgungswerks, ob und wie es mahnt. Auf rückständige Beiträge müssen gemäß §§ 8 Abs. 2 RAVG, 15 Abs. 6 VwS, § 24 SGB IV Säumniszuschläge erhoben und die Beitreibung begonnen werden. Dass dies nur mit schriftlichem Bescheid erfolgen kann - und nicht etwa durch ein formloses Schreiben oder gar einen Anruf - ergibt sich aus der Sache selbst.


 

8. Frage: Warum muss es denn überhaupt zur Festsetzung von Säumniszuschlägen kommen? Die Hauptsache ist doch, dass ich als Mitglied überhaupt irgendwann einmal bezahle; da kann es doch nichts ausmachen, wenn Zahlungen später eingehen.

 

Antwort: Die Satzung postuliert die Fälligkeit der Beiträge. Nach § 15 Abs. 2 VwS werden Beiträge zum 15. des laufenden Beitragsmonats fällig. Diese Regelung besteht so schon seit Jahrzehnten und regelt die Fälligkeit der Beiträge. Solche Regelungen sind grundsätzlicher Bestandteil von Beitragssatzungen, weil das Versorgungswerk mit dem pünktlichen Eingang der Beiträge in der festgesetzten Höhe kalkuliert und darauf u.a. die Kalkulation der Finanzanlagen beruht. Mit den Säumniszuschlägen muss in Umsetzung des Solidargedankens – im Hinblick auf die Mehrzahl der stets pünktlich zahlenden Mitglieder – individuell vom säumigen Mitglied u.a. der Nachteil der verspäteten Zahlung kompensiert werden. Auch muss beachtet werden, dass das Mahnwesen erheblichen Kostenaufwand für die Verwaltung (Personal, Zustellungskosten usw.) mit sich bringt, der von allen Mitgliedern getragen werden muss.

 


9. Frage: Nachdem ich im Vormonat eine Mahnung erhalten habe, habe ich nun eine Vollstreckungsandrohung mit Postzustellungsurkunde erhalten. Warum denn das; muss das sein? Muss ich nun schon mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen oder wird nun mein Konto gepfändet?

 

Antwort: Es steht nicht im Belieben oder Ermessen der Geschäftsstelle des Versorgungswerks, ob die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Rückständige Beiträge müssen nämlich gemäß §§ 8 Abs. 2 RAVG, 15 Abs. 7 VwS zwangsweise beigetrieben werden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedarf es einer Vollstreckungsandrohung. Aus dieser ergibt sich, dass wir nicht unmittelbar nach Zustellung vollstrecken, sondern erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist.

Die Zwangsvollstreckung können Sie dann nur vermeiden, wenn Sie daher nach Zustellung einer Vollstreckungsandrohung den Rückstand komplett binnen von zwei Wochen so bezahlen, dass dieser rechtzeitig beim Versorgungswerk eingeht.

 


10. Frage: Wenn es aber danach zur Zwangsvollstreckung kommt, wie geht das Versorgungswerk vor; auf welcher Rechtsgrundlage?

 

Antwort: Die Zwangsvollstreckung wird gemäß §§ 8 Abs. 2 RAVG, 15 Abs. 7 VwS i.V.m. 15 a Abs. 4 des baden-württembergischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.03.1974 und §§ 753-754, 802 a Nr. 1 ZPO, eingeleitet.

 


11. Frage: Was mache ich, wenn ich den Rückstand nicht auf einmal begleichen kann? Bekomme ich dann eine Ratenzahlung? Wie viel Zins müsste ich dafür zahlen?

 

Antwort: Grundsätzlich besteht nach § 15 Abs 5 VwS diese Möglichkeit. Es müssen 6% Zins p.a. bezahlt werden. Die Hürden für die Gewährung sind allerdings nach gefestigter Rechtsprechung- und Verwaltungspraxis sehr hoch. Nachfolgend werden (nicht abschließend) einige Aspekte dargestellt, die im Rahmen des umfangreichen Überprüfungsverfahrens eine Rolle spielen:  

  • Stundungswürdig ist nur, wer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht über die zur Erfüllung der Beitragsschuld notwendigen Mittel verfügt. Wer jedoch die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat, kann keine Stundung verlangen.
  • Im Übrigen ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks zu erwarten, dass sie im Hinblick auf ihre Beitragsverpflichtung Vorsorge treffen.
  • Bei Antragstellung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse schriftlich und vom Antragsteller unterzeichnet niederzulegen
  • Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 15 Abs. 5 VwS ist als Kriterium auch zu berücksichtigen, ob Ihr Ehegatte Einkommen und Vermögen hat.
  • Es muss dargestellt werden, mit welchen Mitteln das Mitglied wann und in welchem Zeitraum die Begleichung der Beitragsschulden sicherstellen kann.