Rentenanpassungen im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
Rentenänderungen bzw. -erhöhungen erfolgen zum 01.01. eines Jahres und beruhen ausschließlich auf dem satzungsgemäß von der Vertreterversammlung jährlich im Sommer des Jahres zuvor neu zu fassenden Beschluss über die Höhe des Rentensteigerungsbetrages.
Dieser Beschluss erfolgt nach Vorliegen der Bilanz und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Wirtschaftsministerium).
Nach einer beschlossenen Rentenänderung erhalten alle Rentenbezieher zum Ende des Jahres einen Rentenänderungsbescheid.
Beitragszahler erhalten jährliche individuelle Informationen zum Stand ihrer Rentenanwartschaften unter Benennung des aktuellen Rentensteigerungsbetrages.
In der satzungsrechtlichen Regelung des § 40 Abs. 4 VwS heißt es zu Rentenänderungen:
„Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. Die Verbesserungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.“
Aus der klaren Bezugnahme allein auf die „versicherungstechnische Bilanz“ ergibt sich, dass für Rentenänderungen andere Faktoren (wie z.B. Erhöhungen von Renten in anderen Systemen - insbesondere Deutsche Rentenversicherung -, anderen Versorgungswerken, ausländische Rentenversicherungen, frühere Frequenz von Rentenerhöhungen, Erhöhung von Beamtenbezügen, Erhöhung der Anwaltsvergütungen u.ä.) keinerlei rechtliche Relevanz haben können.
Die Rentenleistungen im Versorgungswerk orientieren sich, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht an der Entwicklung der Versicherteneinkommen. Anders als dort kennt das Versorgungswerk auch keine Steuerunterstützung, sondern finanziert sich ausschließlich selbst. Die beiden Systeme sind grundverschieden und nicht vergleichbar. Weder bei der absoluten Rentenhöhe noch bei der Dynamik, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Quellen gespeist wird.
Die Steigerung der Lebenshaltungskosten spielt für eine Rentenänderung im Versorgungswerk keine Rolle.
Wegen der besonderen Bedeutung haben wir im Infoheft Nr. 33 vom Juli 2022, welches auf unserer Homepage unter Info-Heft 33 abrufbar ist, ab Seite 15 umfangreiche Ausführungen zum Schwerpunktthema „Berufsständische Versorgung im Spannungsfeld von Niedrigzinsphase und Inflation“ gemacht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir wegen der versicherungsmathematischen Hintergründe und der damit verbundenen Komplexität zu diesem Thema primär in schriftlicher Form Ausführungen machen und dazu keine telefonischen Auskünfte geben können.
Sehen Sie daher bitte von telefonischen Anfragen hierzu ab.
Sollten Sie trotz der hier dargestellten Informationen weitergehende Fragen haben, bitten wir Sie, diese schriftlich an uns zu richten.