Verfahrensablauf bei Kanzleiangestellten
Nachfolgend erhalten Sie Informationen darüber, welcher Verfahrensablauf zu beachten ist, wenn Sie Ihren Antrag auf Befreiung über das Versorgungswerk zur Weiterleitung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden als "DRB" bezeichnet) einreichen.
Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.
I. Ausfüllen des Befreiungsantrages und weitere Unterlagen
Bitte senden Sie uns den von Ihnen vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Befreiungsantrag ein.
Ziffer 11 wird von uns ausgefüllt.
Spezieller Hinweis zu Ziff. 6: Unseres Erachtens setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI voraus, dass Sie wegen der Tätigkeit, für die Sie die Befreiung beantragen, Mitglied kraft Gesetzes in der Rechtsanwaltskammer und gleichzeitig Mitglied kraft Gesetzes im Versorgungswerk sind. Dies bedeutet, dass Sie unseres Erachtens nur dann befreit werden können, wenn Sie als "Rechtsanwalt / Rechtsanwältin" beschäftigt sind. Sollten Sie andere Angaben machen, werden wir den Antrag nicht weiterleiten können. Es bleibt Ihnen in diesem Fall unbenommen, sich selbst direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden. Sie erhalten von uns dann aber natürlich gleichwohl eine besondere Bestätigung über die Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk ausschließlich zur Weiterleitung an die Deutsche Rentenversicherung. Bitte fordern Sie diese bei uns schriftlich an, wenn Sie Ihren Befreiungsantrag direkt bei der DRB stellen.
In jedem Fall benötigen wir von Ihnen in diesem Verfahrensstadium einen Nachweis über Ihre aktuelle Gehaltshöhe (Schreiben Ihres Arbeitgebers oder aktuelle Gehaltsabrechnung).
Sofern Ihr Antrag auf Befreiung vollständig ausgefüllt bei uns eingeht, werden wir diesen an die DRB weiterleiten.
II. Verfahren bis zum Eingang des Bescheids der DRB
Bis zur Vorlage des Befreiungsbescheides der DRB muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag an die für Sie zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) entrichten und an die Sozialversicherungsträger - und nicht an uns - im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens Meldungen abgeben.
Um in einem laufenden Befreiungsverfahren eine Doppelbelastung mit Beiträgen (einerseits zur DRB und andererseits zum Versorgungswerk) zu vermeiden, können Sie einen Antrag bei uns auf Beitragsstundung stellen, der dann verbeschieden wird. Voraussetzung ist, dass Sie den Antrag über uns haben weiterleiten lassen.
Bitte beachten Sie, dass keine Stundung möglich ist, wenn Ihr Arbeitgeber bereits vor Erlass des Befreiungsbescheides an uns bezahlt oder die hierher zu entrichtenden Versorgungsbeiträge an Sie ausbezahlt (hat). Dann nämlich müssen Sie diese unverzüglich an uns weiterleiten, ohne dass eine Stundung gewährt wird.
III. Verfahren nach Eingang des Bescheids der DRB
(1) Sofern Sie von der DRB einen ablehnenden Bescheid erhalten, setzen wir Sie auf Basis der uns gleichzeitig zugegangenen Kopie des Bescheids rückwirkend auf den 3/10-Regelpflichtbeitrag nach § 13 Abs. 1 unserer Satzung (VwS) fest. Daraus ergibt sich eine Doppelbelastung Ihrerseits im Hinblick auf die zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge bei der DRB und bei uns. Außerdem entsteht durch die rückwirkende Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS eine erhebliche Beitragsforderung gegen Sie, die satzungsgemäß sofort fällig ist. Bitte bezahlen Sie die offene Beitragsforderung sofort. Dies gilt auch dann, wenn Sie gegen den DRB-Bescheid Rechtsmittel einlegen. Eine Kündigung oder Auflösung der Mitgliedschaft ist – solange die Anwaltszulassung besteht – nicht möglich. Ihr Ausscheiden aus dem Versorgungswerk ist daher nur durch einen Zulassungsverzicht möglich.
Der Umstand, dass Sie nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, führt zum nachfolgend dargestellten Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren, bei dessen Durchführung wir Sie um Ihre Mithilfe bitten müssen:
- Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber darüber, dass er hierher keine Arbeitgebermeldungen mehr abgibt, bzw. für Zeiten, für die er an die Deutsche Rentenversicherung Bund bezahlt, Korrekturmeldungen der entsprechenden Monate hierher im Wege der elektronischen Arbeitgebermeldungen sendet.
- Durch die nach § 13 Abs. 1 VwS vorzunehmende Neufestsetzung Ihrer Beiträge kann es dazu kommen, dass ein Guthaben auf Ihrem Mitgliedskonto entsteht (vgl. dazu die Beitragskontoübersicht als Anlage zum entsprechenden Beitragsbescheid). Da Arbeitgeber die Erstattung dieser Guthaben häufig für sich in Anspruch nehmen wollen, bitten wir, diese Frage mit Ihrem Arbeitgeber zu klären und – sofern Ihr Arbeitgeber die Zahlung an sich begehrt – um eine entsprechende Freigabeerklärung Ihrerseits, dass wir an Ihren Arbeitgeber dieses Beitragsguthaben erstatten können oder andernfalls – im Erstattungsfall an Sie – um eine Freigabeerklärung Ihres Arbeitgebers.
Sollten Sie parallel zum Rechtsmittelverfahren bei der DRB auch bei uns Widerspruch gegen die 3/10-Festsetzung einlegen, so erklären wir das Verfahren in der Regel stillschweigend (ohne dass Sie von uns dann eine Mitteilung erhalten) für ruhend, bis Ihr Verfahren mit der DRB abgeschlossen ist. Im Regelfall erhalten wir von der DRB vom Ausgang des Verfahrens Nachricht, so dass Sie von Zwischennachrichten an uns absehen können. Wir erlauben uns halbjährlich bei Ihnen nachzufragen. Bitte beachten Sie, dass Sie in jedem Fall - auch bei einem ruhenden Widerspruchsverfahren - die von uns gegen Sie festgesetzten Beiträge zu bezahlen haben, um etwaige Zwangsmaßnahmen (Festsetzung von Säumniszuschlägen und im Extremfall Vollstreckungsmaßnahmen) zu vermeiden.
(2) Sofern Sie von der DRB einen Befreiungsbescheid erhalten, dann überlässt uns die DRB zeitgleich eine Kopie davon. Sobald Sie den Befreiungsbescheid erhalten, legen Sie ihn bitte sofort Ihrem Arbeitgeber vor, damit die Zahlungen Ihrer Rentenversicherungsbeiträge an die bisherige Einzugsstelle beendet werden. Eine Rücküberweisung der dorthin bezahlten Rentenversicherungsbeiträge findet nur auf Antrag statt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen über die Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.
Auch muss Ihr Arbeitgeber rückwirkend genau ab dem Befreiungsdatum und zukünftig den Versorgungswerksbeitrag an uns entrichten und rückwirkend genau ab dem Befreiungsdatum und zukünftig im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens Meldungen an uns abgeben. Bitte geben Sie dazu Ihrem Arbeitgeber - falls noch nicht geschehen - die erweiterte Mitgliedsnummer bei uns bekannt, welche für die gesamte Dauer Ihrer Mitgliedschaft bei uns für alle Arbeitsverhältnisse Geltung hat. Diese haben Sie mit unserem ersten Schreiben nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft erhalten, bzw. können Sie über den folgenden Link ermitteln.
Sofern Ihr Arbeitgeber nach Erlass des Befreiungsbescheids die hierher zu entrichtenden Versorgungswerkbeiträge an Sie ausbezahlen wird, dann sorgen Sie bitte für unverzügliche Weiterleitung an uns.
Bitte beachten Sie, dass Sie persönlich – und nicht etwa Ihr Arbeitgeber direkt – nach unserer Satzung beitragspflichtig sind und dass alle Verzögerungen bei der Beitragsnachzahlung zu Ihren Lasten gehen und dazu führen, dass Säumniszuschläge festgesetzt werden. Sie allein sind uns gegenüber zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge und der Säumniszuschläge verpflichtet – gegebenenfalls müssen Sie selbst rechtzeitig die Beiträge an uns bezahlen.