Sonderthemen
Entsendung ins Ausland - A1-Bescheinigung (Stand: 03/2024)
Pflicht zu elektronischer Antragstellung seit 01.01.2022
Wann benötige ich eine A1-Bescheinigung?
Ein A1-Antrag ist zu stellen, wenn eine Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird.
Mit der Bescheinigung wird dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen eintreten, insbesondere auch hinsichtlich der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der damit verbundenen Entrichtung von Beiträgen.
Bitte beachten Sie, dass hierzu die Angabe der erweiterten Mitgliednummer erforderlich ist. Diese können Sie über folgenden Link ermitteln.
Pflicht zur Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens
Zum 01.01.2022 wurde die bisherige Beantragung von A1-Bescheinigungen mit Papiervordrucken durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann nur noch online gestellt werden.
Hierzu steht Ihnen das „SV-Meldeportal“ zur Verfügung.
Bei Fragen zur Nutzung des SV-Meldeportals wenden Sie sich bitte an die ITSG (Hotline: 06104 947 36-402 /
E-Mail: kontakt@itsg.de).
Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich kein ELSTER-Zertifikat und kein Unternehmenskonto. Eine Anmeldung via „BundID“-Konto per Benutzername und Passwort genügt. Um sich anzumelden, klicken Sie im „SV-Meldeportal“ auf das in der nachfolgenden Grafik mit der roten Lupe hervorgehobene Wort „hier“:
Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.
Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:
- der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
- dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-BahnSee oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
- der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.