Zulassungsrückgabe
Wir erhalten direkt von der für Sie zuständigen Anwaltskammer (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg) kurz nach dem Zulassungswiderruf alle notwendigen Basisinformationen, also Ihre Daten und das Datum des Zulassungsendes. Sie erhalten von uns danach ein Schreiben, mit dem wir weitere Informationen geben. Bevor Sie dieses Schreiben nicht erhalten haben, macht es keinen Sinn zu uns Kontakt aufzunehmen oder gar Anträge zu stellen, weil wir ohne offizielle Mitteilung der Anwaltskammer keine Auskunft geben und Anträge nicht bearbeiten können.
Um Zeitverzögerungen und mögliche Nachteile zu vermeiden, wird empfohlen, dass wenn Sie vom Versorgungswerk nicht binnen von sechs Wochen nach Zugang des Widerrufs Ihrer Zulassung die oben genannten Unterlagen erhalten haben, Sie sich bitte an die Rechtsanwaltskammer wenden und dort ermitteln lassen, wann die entsprechenden Unterlagen an das Versorgungswerk abgesandt worden sind. Mit diesen Informationen können Sie sich dann (aber erst, wenn Sie die Information von der Rechtsanwaltskammer eingeholt haben) zur Nachverfolgung der Sache an uns wenden.
Da wir es allerdings begrüßen, wenn Sie sich mit den Fragen und Folgen, die sich aus der Rückgabe der Zulassung ergeben, vorab beschäftigen, stellen wir hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.
Wenn Sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören, scheiden Sie auch aus dem Versorgungswerk aus und zwar nach §§ 10 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 15 Abs. 8 Nr. 2 und 15 Abs. 1 S. 2 VwS zum Ende des Monats, in dem Sie aus der Rechtsanwaltskammer ausscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht Ihre Beitragspflicht hier. Für die Zeit nach dem Ausscheiden endet die Beitragspflicht.
Nachfolgend erhalten Sie unsere allgemeinen und unverbindlichen – verbindlich sind ausschließlich die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften – Informationen über die bestehenden Möglichkeiten und Folgen:
1.) Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Bei Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft sind Sie weiterhin verpflichtet, Beiträge zu leisten.
Vgl. dazu das dazugehörige Kapitel „Fortgesetzte Mitgliedschaft“.
2.) Antrag auf zinslose Erstattung von 60 % Ihrer bisher hierher geleisteten Beiträge, § 18 Abs. 1 der Satzung, sofern Sie 60 Mitgliedsmonate noch nicht erfüllt haben. Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen; vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung.
Wenn Sie einen der genannten Anträge stellen wollen, so beachten Sie, dass dies nur schriftlich und auch nur innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk geschehen kann, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 5 der Satzung.
Wenn Sie keinen der o.g. Anträge stellen, bleibt die Rentenanwartschaft bestehen, es gilt aber § 22 Abs. 3 Nr. 4 letzter Satz der Satzung. Die Anwartschaft verfällt aber ganz, wenn Sie noch nicht für 60 Mitgliedsmonate die dafür aus diesen festgesetzten Beiträge bezahlt haben und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erneut Mitglied werden.
Nach Erstattung oder Überleitung von Beiträgen können Sie keinerlei Rechte gegen das Versorgungswerk mehr herleiten, § 33 Abs. 2 der Satzung.
Nach Ausscheiden aus dem Versorgungswerk ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich und auch die Aufrechterhaltung einer bisher ausgesprochenen Befreiung ist davon abhängig, dass weiterhin die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer gegeben ist.
Bitte beachten Sie, dass eine Überleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist, da kein Überleitungsabkommen existiert.