Zulassungswechsel aus anderem Bundesland
1.) Grundsätzlich gelten für Personen, die einen solchen Zulassungswechsel durchführen (im Folgenden als „Wechsler“ bezeichnet) auch die Ausführungen, die unter der Rubrik „(Erstmalige) Anwaltszulassung“ nachzulesen sind.
2.) „Wechsler“ erhalten das „Neumitgliederanschreiben“. Dieses ist aus Verwaltungsgründen identisch mit dem Schreiben, das Berufseinsteiger erhalten.
3.) „Wechsler“ werden mit Kammerzulassung vor Vollendung des 62. Lebensjahres automatisch Mitglied bei uns mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten, insbesondere der sofortigen Beitragspflicht. In manchen Fällen kommt es dadurch zu Irritationen bei „Wechslern“, die sich nicht zeitnah entscheiden können, ob Sie im bisherigen Versorgungswerk bleiben und sich bei uns von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen (bitte Frist nach Satzung beachten). Die sofortige satzungsmäßige Beitragspflicht schließt eine „beitragsfreie Überlegungsphase“ leider aus. Die festgesetzten Beiträge sind zu bezahlen. Sollte es nach Antrag zu einer Befreiung kommen, werden die geleisteten Beiträge selbstverständlich zurückerstattet.
4.) „Wechsler“ müssen folgende Besonderheiten beachten:
Es gibt „Wechsler“, die für den Fall, dass ein Wechsel des Versorgungswerks möglich ist, sich die Frage stellen, welches der in Frage kommenden Versorgungswerke für sie die bessere Wahl ist. Diese Frage ist vom jeweiligen Mitglied selbst unter Berücksichtigung der eigenen persönlichen Präferenzen, Ansprüche und finanziellen (auch zukünftigen) Möglichkeiten zu beantworten unter Berücksichtigung der jeweils zur Auswahl stehenden Versorgungswerkssatzungen. Dabei sind z.B. folgende Aspekte zu beachten: Beitragssatz, Grundlagen der Beitragsbemessung, Leistungen.
Zu diesen Fragen verweisen wir auf unsere Satzung und auf die Satzungen der in Frage kommenden anderen Versorgungswerke.
Leider können wir Ihnen zur wirtschaftlichen Günstigkeit einer solchen Entscheidung keine Hilfestellung bieten. Wir verweisen auf unsere Homepage und die dort veröffentlichten Geschäftsberichte, sofern Sie die Leistungen vergleichen wollen. Wir können dies für Sie nicht übernehmen und bieten diesbezüglich keine Beratung an.
Wegen der vorstehenden Ausführungen ist es daher gerade auch in Fällen eines Zulassungswechsels nach Baden-Württemberg angezeigt, dass Sie als „Wechsler“ eigenständig prüfen, ob nicht eher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisher zuständigen Versorgungswerk und gleichzeitig eine Befreiung von der Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk gemäß §§ 6 f. VwS fristgemäß beantragt werden sollte.
a.) Überleitung von Beiträgen
Grundsätzlich besteht auf (grds. fristgebundenen!!) Antrag bei Ihrem bisherigen Versorgungswerk die Möglichkeit auf Überleitung der dorthin geleisteten Beiträge zu uns, wenn zwischen uns und dem anderen Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen besteht. Mit den Versorgungswerken in Bayern und Berlin besteht kein Überleitungsabkommen.
Bitte beachten Sie vor Antragstellung, dass nach den bestehenden Überleitungsabkommen eine Übertragung der im bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Mitgliedsbeiträge auf das hiesige Versorgungswerk nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht möglich ist.
b.) Befreiung von der hiesigen Mitgliedschaft
Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk gemäß § 6 Nr. 1 VwS ist grds. möglich, wenn der diesbezügliche Antrag fristgerecht (§ 7 Abs. 1 VwS) gestellt worden ist und eine Bestätigung des bisherigen Versorgungswerks über das Aufrechterhalten der dortigen Mitgliedschaft und über Ihre dortige Verpflichtung, 10/10 Pflichtbeiträge (!) zu leisten, vorgelegt wird. Wenn Sie bisher einem Versorgungswerk angehören, das geringere Pflichtbeiträge erhebt (z.B. 5/10), dürfen wir keine Befreiung aussprechen.
Es gilt besonders zu beachten, dass im Regelfall sowohl beim bisherigen Versorgungswerk als auch bei uns Fristen laufen, die zu beachten sind. Fristversäumnisse führen in seltenen Fällen zu ggf. dauerhaften „Doppelmitgliedschaften“, was für die betroffenen Mitglieder sehr belastend ist.
Daher gilt: Beachten Sie die laufenden Fristen und treffen Sie zeitnah Entscheidungen. Dies gilt insbesondere angesichts der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für Ihre Altersversorgung.