Zusatzbeiträge nach § 14 VwS

 

1.) Satzungstext

 

Der Satzungstext des § 14 „Zusätzliche Beiträge“ lautet:

 

(1) Auf Antrag können zusätzliche Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Diese dürfen zusammen mit anderen Beiträgen 13 Zehntel des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten. Andere Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Beiträge zu gesetzlichen Versorgungseinrichtungen.

 

(2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf. Der Widerruf wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

 

(3) Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten

a) vor Antragstellung,

b) der Berufsunfähigkeit,

c) des Anspruches auf Versorgungsleistungen,

d) nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

e) eines ermäßigten oder besonderen Beitrages.

 

2.) Warum Zusatzbeiträge?

 

Nachfolgend werden diejenigen Überlegungen und Aspekte dargestellt, die Mitglieder im Zusammenhang mit Zusatzbeiträgen hauptsächlich anstellen und sehen:

 

a.) Versorgungsüberlegungen

 

Höhere Beiträge führen zu höheren Anwartschaften und im Leistungsfall zu höheren Rentenleistungen. Aus diesem Grund sehen viele Mitglieder den Aspekt, dass Sie die zu erwartenden Leistungen dadurch erhöhen können, dass Sie Zusatzbeiträge bezahlen.

 

b.) Flexibilitäts- und Kostenüberlegungen

 

Für viele Mitglieder besteht der Aspekt, dass eine freiwillige Beitragszahlung an das Versorgungswerk sehr flexibel gestaltet werden kann. Ohne sich auf eine bestimmte und stets zu zahlende Beitragssumme festlegen zu müssen, kann bei einer freiwilligen Beitragszahlung zum Versorgungswerk flexibel über das „Ob“ und die Höhe der freiwilligen Beitragszahlung selbst entschieden werden. Mitglieder können unter Beachtung ihrer Ertragslage jederzeit entscheiden, ob und in welcher Höhe sie für das laufende Kalenderjahr einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag als laufende monatliche Zahlung erbringen wollen. Dies alles natürlich aber nur im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben. Diese bieten aber bei richtiger Planung und entsprechenden Anträgen und ggf. Widerrufserklärungen eine sehr gute Flexibilität und jährlich neue Handlungsmöglichkeiten. Darüberhinaus fallen für die Bearbeitung des Antrags und für die Bewilligung der Leistung von Zusatzbeiträgen keinerlei Gebühren oder besondere Kosten an.

 

c.) Steuerliche Überlegungen

 

Beitragszahlungen an unser Versorgungswerk sind als Sonderausgaben grds. steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund könnte bei einem Mitglied die Überlegung bestehen, die Summe der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben dadurch zu erhöhen, dass Zusatzbeiträge gezahlt werden. Ob diese Überlegung zielführend ist, muss jedes Mitglied, ggf. zusammen mit seinem steuerlichen Berater, individuell und eigenverantwortlich selbst klären. Das Versorgungswerk kann und darf dazu keine Auskünfte erteilen.

 

3.) Einzelheiten

 

a.) Schriftliche Antragstellung: Für den notwendigen Antrag, der schriftlich zu stellen ist, existiert kein besonderes Antragsformular, weil die denkbaren Fallkonstellationen zu mannigfaltig sind. Den Antrag können Sie mittels einfachem Schreiben an uns richten. Das Schreiben muss von Ihnen unterschrieben sein.

 

b.) Höhenmäßige Begrenzung: Die freiwillige Entrichtung zusätzlicher Beiträge ist bis zum Höchstbeitrag von insgesamt 13/10 des Regelpflichtbeitrages auf Antrag möglich.

 

c.) Bindungsdauer des Antrags: Der Antrag bindet unbegrenzt lang, bis er schriftlich (mit Unterschrift) widerrufen wird. Der Widerruf wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

 

d.) Wirkung der Antragstellung/Widerruf: Sofern die Voraussetzungen des § 14 VwS vorliegen, entfaltet der Antrag erst ab dem 1. des Folgemonats seine Wirkung, da das Versorgungswerk nur volle Beitragsmonate kennt. Dies bedeutet, dass eine Entrichtung von Zusatzbeiträgen im Monat, in dem der Antrag gestellt worden ist, nicht möglich ist. Sie ist erst möglich ab dem 1. des Folgemonats, der auf das Datum des Antragseingangs folgt.

 

e.) Zwei Beitragsbescheide: Sofern die Voraussetzungen des § 14 VwS vorliegen, erhält das Mitglied programmtechnisch bedingt stets zwei Beitragsbescheide, nämlich einen Bescheid mit einer einkommensbezogenen Festsetzung (z. B. 10/10 Regelpflichtbeitrag) und einen Bescheid über den vom Mitglied individuell bestimmten Zusatzbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 VwS (z. B. 3/10 Regelpflichtbeitrag).

 

4.) Sonderfälle:

 

Nachfolgend werden die am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen dargestellt, bei denen die Möglichkeit der Zahlung von Zusatzbeiträgen ausscheidet (vgl. § 14 Abs. 3 VwS):

  • Für angestellte Mitglieder, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und den 3/10 Regelpflichtbeitrag bezahlen (vgl. § 13 Abs. 1 VwS „Besondere Beiträge“) ist die Zahlung von Zusatzbeiträge in diesen Zeiten nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 3 lit. e.), auch nicht in Ausnahmefällen.
  • Die Satzung sieht vor, dass die Beitragspflicht arbeitsloser Mitglieder während der Zeit der Arbeitslosigkeit exakt auf die Höhe der Beiträge begrenzt ist, wie sie die Bundesagentur für Arbeit leistet (§ 13 Abs. 2 S. 1 VwS „Besondere Beiträge“). Zusatzbeiträge sind in diesen Zeiten nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 3 lit. e.), auch nicht in Ausnahmefällen.  
  • Für Zeiten vor Antragsstellung können keine zusätzlichen Beiträge (vgl. § 14 Abs. 3 lit. a.) entrichtet werden. Daher ist es z.B. weder möglich, Beiträge für zurückliegende Beitragsmonate einzuzahlen sowie Beitragserstattungen darauf buchen zu lassen. Dies alles ist - unter Beachtung der monatlichen Höchstgrenzen - nur für künftige Monate ab Antragstellung möglich (s.o.).

5.) Formulierungshinweise und Praxisbeispiele

 

Nachfolgend geben wir unverbindlich Anregungen für die Formulierung von Anträgen nach § 14 VwS und zeigen Praxisfälle auf, wie Mitglieder mit § 14 VwS umgehen, um ihre Anwartschaften zu erhöhen.

 

a.) Ein Mitglied erkennt während des laufenden Kalenderjahres, dass die finanzielle Möglichkeit besteht, ein bestimmte Summe (mehrere tausend Euro) zusätzlich an Beiträgen zu leisten. Es berechnet, dass für die verbleibenden Monate ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag geleistet werden kann, der zusammen mit dem aktuell festgesetzen Beitrag die Höchstgrenze von 13/10 des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten wird. Das Mitglied möchte allerdings nur die verfügbare Summe einzahlen, da unbekannt ist, ob im nächsten Kalenderjahr ähnliche Möglichkeiten bestehen. Wenn ja, dann wird das Mitglied in ähnlicher Weise zukünftig verfahren.

 

In einem solchen Fall wird das Mitglied beantragen, dass „ab dem Folgemonat begrenzt auf das laufende Kalenderjahr (damit ist der notwendige Widerruf für das Folgejahr bereits erklärt) monatlich ein Zusatzbeitrag nach § 14 VwS in Höhe von XY Euro (hier benennt das Mitglied den von ihm pro Monat errechneten Betrag) gezahlt werden kann.“ Wenn das Mitglied eine SEPA-Lastschrift erteilt hat, wird es zusätzlich mitteilen, „dass die monatlichen Zusatzbeiträge mittels der bestehenden und aktuell gültigen SEPA-Lastschrift eingezogen werden können“. Es ergeht ein entsprechender Zusatzbeitragsbescheid, der auf das laufende Kalenderjahr begrenzt ist.

 

b.) Auf dem Mitgliedskonto entsteht ein Guthaben, weil die abschließende Festsetzung des laufenden Kalenderjahrs eine niedrigere Festsetzung ergeben hat. Das Mitglied möchte, dass das Guthaben von einigen Hundert Euro in den verbleibenden kommenden Kalendermonaten als Zusatzbeiträge verbucht werden.

 

In einem solchen Fall wird das Mitglied beantragen, dass „das bestehende Guthaben ab dem Folgemonat begrenzt auf das laufende Kalenderjahr (damit ist der notwendige Widerruf für das Folgejahr bereits erklärt) monatlich als Zusatzbeitrag nach § 14 VwS gezahlt werden kann.“ Das Versorgungswerk wird dann den entsprechenden monatlichen Beitrag errechnen (unter Beachtung der Höchstgrenzen). Es ergeht sodann ein entsprechender Zusatzbeitragsbescheid, der auf das laufende Kalenderjahr begrenzt ist.

 

c.) Ein Mitglied hat vor Jahren die Zahlung von Zusatzbeiträgen auf die Maximalhöhe von 13/10 des Regelpflichtbeitrages beantragt. Während des laufenden des Kalenderjahres erkennt das Mitglied, dass die finanzielle Möglichkeit dazu zukünftig nicht mehr besteht. In einem solchen Fall wird das Mitglied den Widerruf der Leistung von Zusatzbeiträgen nach § 14 VwS erklären. Das Versorgungswerk wird dann den Widerruf erfassen, der allerdings satzungsgemäß erst ab dem 1. Januar des Folgejahres Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass der einst beantragte Zusatzbeitrag in voller Höhe bis zum Jahresende weitergezahlt werden muss.