Herzlich Willkommen ...

beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

 

Bitte geben Sie als Mitglied bei jeglicher Kontaktaufnahme mit unserem Versorgungswerk unbedingt Ihre Mitgliedsnummer an, damit eine korrekte Zuordnung rasch erfolgen kann. Ansonsten kann es zu Verzögerungen und Rückfragen bei der Bearbeitung kommen.

 

 

Das aktuelle Infoheft - Nr. 36 - mit dem Jahresabschluss 2024 sowie Informationen zum Geschäftsverlauf finden Sie hier zum Download

 

Vertreterversammlung beschließt Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages

ab 01.01.2027

 

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat auf Vorschlag des Vorstandes in ihrer Sitzung am 03.07.2026 eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab dem 01.01.2027 auf 98,20 Euro beschlossen. Dies entspricht einer Erhöhung um 2,026 %.

 

Die Erhöhung betrifft sowohl die laufenden Rentenleistungen als auch die Anwartschaften der aktiven Mitglieder.

 

Wie jede Änderung des Rentensteigerungsbetrages steht auch diese Rentenerhöhung satzungsgemäß unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das aufsichtsführende Wirtschaftsministerium. Nach Genehmigung der Rentenänderung erhalten alle Rentenbezieher zum Ende dieses Jahres einen Rentenänderungsbescheid. Beitragszahlerinnen und -zahler erhalten im Frühjahr die jährliche Information zum Stand Ihrer Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung des aktuellen Rentensteigerungsbetrages.

 

Bitte beachten Sie die weiterführenden Ausführungen zu Rentenanpassungen im Versorgungswerk auf unserer Homepage unter Rentenanpassungen im Versorgungswerk.

 

Abschlussbericht der Alterssicherungskommission der Bundesregierung

- Rentenreform und Versorgungswerk

 

Der Bundesregierung wurde der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission am 23. Juni 2026 übergeben. Sie sieht im Hinblick auf die Versorgungswerke keinen grundsätzlichen Handlungsbedarf. Sie bezeichnet zwar die allgemeine Erwerbstätigenversicherung als „Idealbild der Alterssicherung“, weist aber auf die „starke Pfadabhängigkeit des Systems“ hin, was bedeutet, dass dieses Ideal nur auf einer grünen Wiese verwirklicht werden kann, wie es sie in Deutschland aber seit 1889 nicht mehr gibt. Deswegen stellt sie auch die Beamtenversorgung in ihrem Bestand nicht in Frage, obwohl diese dem „Idealbild“ nicht entspricht.

 

Der Abschlussbericht spricht die Versorgungswerke und ihre Mitglieder ausdrücklich an: „Freiberufler sind meist über berufsständische Versorgungswerke ausreichend abgesichert.“ Dieser Satz steht im Zusammenhang mit der Empfehlung 22, nicht obligatorisch abgesicherte Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Damit wird jeder Handlungsbedarf bezüglich unserer Mitglieder verneint, denn anschließend werden enumerativ die anderen Gruppen aufgezählt, für die aus sozialen oder politischen Gründen Handlungsbedarf gesehen wird.

 

Wesentliches Ergebnis des Kommissionsberichts ist der Vorschlag, eine individuelle und eigentumsgeschützte kapitalgedeckte Renten-Komponente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung („gesetzliche Kapitalrente“) aufzubauen. Dazu wird ein zusätzlicher, paritätisch zu tragender Beitragssatz von 2 Prozent empfohlen. Das soll im Rahmen der Gesamtreform dazu beitragen, dass längerfristig das Rentenniveau in der ersten Säule wieder spürbar ansteigt. Damit bewegt sich die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung in die Richtung eines Hybridsystems, so, wie sie in der berufsständischen Versorgung schon lange besteht.

 

Der Kommissionsbericht enthält weitere Empfehlungen, die unser Versorgungswerk direkt berühren. Sie betreffen die Stärkung des Äquivalenzprinzips, den Anstieg des Beitragssatzes in der DRV, die Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung, die Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent, eine Anbindung an die Digitale Rentenübersicht. Das sind wichtige Themen, über die das Versorgungswerk gesondert nach Bedarf berichten wird.

 

Insgesamt geht das Versorgungswerk davon aus, dass der Fortbestand der Versorgungswerke als Teil der ersten Säule der Alterssicherung nicht in Frage gestellt ist. Naturgemäß kommt es nun darauf an, wie die gesetzgeberische Umsetzung erfolgt. Wie insbesondere die Empfehlung 22 so umgesetzt wird, wie von der Alterssicherungskommission vorgeschlagen, wird das Versorgungswerk sorgfältig beobachten.

 

Information des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für gesetzlich krankenversicherte Rentenbezieher

Pflegebeitragssatz zum 1. Juli 2025

 

Wir informieren Sie über die bevorstehenden Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen, die ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden.

  1. Erhöhung des Beitragssatzes: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht, von 3,4 % auf 3,6 %.  
  2. Rechtsgrundlage ist die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025). Damit steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von 3,4 % auf 3,6 %. Der Beitragssatz kann sich um einen Zuschlag für Kinderlose erhöhen oder um einen Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren mindern.
  3. Rückwirkende Anpassung: Für alle Rentnerinnen und Rentner wird der erhöhte Beitragssatz erst ab Juli 2025 zu einem Abzug von der Rente führen. Der Differenzbetrag für die Monate Januar bis Juni 2025 muss von uns im Juli kumuliert einbehalten werden. Das Versorgungswerk als beitragsabführende Stelle behält die Pflegeversicherungsbeiträge usw. als gewissen Prozentsatz der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (Bruttorente) ein und führt diese bei gesetzlich krankenversicherten Rentenbeziehern an die Einzugsstelle (Ihre gesetzliche Krankenkasse) ab. 
  4. Einmalige Zahlung im Juli: Im Juli 2025 beträgt der Beitragssatz einmalig 4,8 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 3,6 % + 1,2 % für die rückwirkenden Monate.
  5. Regulärer Beitrag ab August: Ab August 2025 gilt wieder der reguläre Beitragssatz von 3,6 %. 
  6. Abschließende Bemerkung: Bitte kontaktieren Sie bei Fragen zu diesem Thema Ihre Krankenkasse.

 

 

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