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beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Das aktuelle Infoheft - Nr. 36 - mit dem Jahresabschluss 2024 sowie Informationen zum Geschäftsverlauf finden Sie hier zum Download
Vertreterversammlung beschließt Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften ab 01.01.2026
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 04.07.2025 eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab 01.01.2026 auf 96,25 Euro beschlossen. Dies entspricht einer Erhöhung um 2,285 %.
Wie jede Änderung des Rentensteigerungsbetrages steht satzungsgemäß auch diese Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das aufsichtsführende Wirtschaftsministerium. Sofern das Wirtschaftsministerium die beschlossene Rentenerhöhung genehmigt, erhalten alle Rentenbezieher unaufgefordert zum Ende dieses Jahres einen Rentenänderungsbescheid.
Update: Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab 01.01.2026 wurde am 20.08.2025 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Ausführungen zu Rentenanpassungen im Versorgungswerk auf unserer Homepage unter Rentenanpassungen im Versorgungswerk.
Information des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für gesetzlich krankenversicherte Rentenbezieher
Pflegebeitragssatz zum 1. Juli 2025
Wir informieren Sie über die bevorstehenden Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen, die ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden.
- Erhöhung des Beitragssatzes: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht, von 3,4 % auf 3,6 %.
- Rechtsgrundlage ist die Pflege-Beitragssatz-Anpassungs
verordnung 2025 (PBAV 2025). Damit steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von 3,4 % auf 3,6 %. Der Beitragssatz kann sich um einen Zuschlag für Kinderlose erhöhen oder um einen Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren mindern. - Rückwirkende Anpassung: Für alle Rentnerinnen und Rentner wird der erhöhte Beitragssatz erst ab Juli 2025 zu einem Abzug von der Rente führen. Der Differenzbetrag für die Monate Januar bis Juni 2025 muss von uns im Juli kumuliert einbehalten werden. Das Versorgungswerk als beitragsabführende Stelle behält die Pflegeversicherungsbeiträge usw. als gewissen Prozentsatz der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (Bruttorente) ein und führt diese bei gesetzlich krankenversicherten Rentenbeziehern an die Einzugsstelle (Ihre gesetzliche Krankenkasse) ab.
- Einmalige Zahlung im Juli: Im Juli 2025 beträgt der Beitragssatz einmalig 4,8 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 3,6 % + 1,2 % für die rückwirkenden Monate.
- Regulärer Beitrag ab August: Ab August 2025 gilt wieder der reguläre Beitragssatz von 3,6 %.
- Abschließende Bemerkung: Bitte kontaktieren Sie bei Fragen zu diesem Thema Ihre Krankenkasse.
Überblick über die aus Verwaltungssicht wichtigsten Änderungen der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 30.09.2024 bzw. 01.03.2025
Möglichkeit eines Zusatzbeitrags bei Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS / Geänderte Fälligkeit der Beiträge sowie geänderter Auszahlungstermin der Renten ab März 2025
Nach der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und der Veröffentlichung in der September-Ausgabe des Amtsblatts „DIE JUSTIZ“, sind die von der Vertreterversammlung am 05.07.2024 beschlossenen Satzungsänderungen zum 30.09.2024 bzw. 01.03.2025 in Kraft getreten.
Neben klarstellenden Satzungsregelungen und redaktionellen Anpassungen handelt es sich um folgende, wesentliche Änderungen:
Möglichkeit eines Zusatzbeitrags bei 3/10-Festsetzung:
Mit der Änderung in § 14 VwS ist es für Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte oder Richter sind, nun möglich, auch für Zeiten der 3/10-Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS zusätzliche Beiträge nach § 14 VwS zu entrichten.
In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, Ihren aktuellen Status zu überprüfen. Sollten Sie nicht mehr der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder den Beamten- bzw. Richterstatus (auf Probe) nicht mehr innehaben, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Geänderte Fälligkeit der Beiträge ab März 2025:
Bei angestellten Mitgliedern besteht die Problematik, dass die elektronischen Arbeitgebermeldungen regelmäßig zwischen dem 24. u. 28. des aktuellen Beitragsmonats eingehen. Hieraus können sich Änderungen bzw. Differenzen zu dem bereits am 15. des aktuellen Beitragsmonats eingezogenen Beitrag (auf Basis der Meldung des Vormonats) ergeben. Daher werden die Beiträge ab März 2025 - statt wie bisher zur Monatsmitte -zukünftig am drittletzten Bankarbeitstag fällig. Dadurch entfällt zukünftig der für alle Beteiligten (Mitglied, Arbeitgeber und Versorgungswerk) mit der Korrektur der Beitragsfestsetzung verbundene Klärungsaufwand.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie die Zahlungen an uns leisten, so erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat, damit die Beiträge in der monatlich richtigen Höhe (auf Basis der elektronischen Arbeitgebermeldungen) fristgerecht eingezogen werden. Zahlen Sie selbst, müssen Sie aus Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung den Rentenversicherungsbeitrag ablesen und diesen hierher fristgerecht anweisen, was immer wieder dann zu Beitragsrückständen führt, wenn bspw. Ihr Arbeitgeber die Meldungen korrigiert. Im Idealfall erteilt uns Ihr Arbeitgeber ein SEPA-Mandat. Ein Formular zur „SEPA-Mandatserteilung“ finden Sie im Downloadbereich unter https://www.vw-ra.de/downloads.html.
Geänderter Auszahlungstermin der Renten ab März 2025:
Im Gleichlauf zum späteren Beitragseinzug werden die Renten ab März 2025 - statt wie bisher zur Monatsmitte - zukünftig immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um den Auszahlungstermin handelt und das Versorgungswerk keinen Einfluss auf die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei den Empfängerbanken hat.
Die dargestellten Änderungen stellen sich wie folgt dar:
In § 14 Abs. 3 lit. e werden die Wörter „oder besonderen Beitrages nach § 13 Abs. 1“ gestrichen.
15 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Beiträge für den Kalendermonat sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats fällig und bis dahin zu entrichten, erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wurde. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 01.06.1985 begründet wurde, beginnt die Beitragspflicht mit dem 01.06.1985.“
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Renten werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt.“
Eine aktuelle Fassung der Satzung (Stand: 30.09.2024) steht Ihnen unter https://vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html zur Verfügung.
Sämtliche Angaben dieser Homepage sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.