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beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Geänderte Berechnungsgrundlagen des Pflegeversicherungsbeitrags
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte das geltende Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung für grundrechtswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stellt diese Neuregelung dar, die im Bundesrat am 16.06.2023 erst kurz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist verabschiedet worden ist.
Hierdurch ändern sich die Grundlagen zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags ab 01.07.2023.
Alle weiteren Informationen hierzu finden Sie hier unter Aktuelles
„Inflationsausgleichsprämie“ unterliegt nicht der Beitragspflicht zum Versorgungswerk
Seit 26.10.2022 bis Ende 2024 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ vor, welche die Bundesregierung als Teil des dritten Entlastungspaketes auf den Weg gebracht hat.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.
Bei der „Inflationsausgleichsprämie“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Wegen der mit „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz“ beschlossenen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von freiwillig gewährten Leistungen des Arbeitgebers (vgl. § 3 Nr. 11c EstG) unterliegt die „Inflationsausgleichsprämie“ nicht der Beitragspflicht zum Versorgungswerk.
Bitte wenden Sie sich zu weitergehenden Fragen an Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren Steuerberater.
Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 31.12.2022 / 01.01.2023 - Informationen für die Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente (geänderte Antragsfrist)
Nach der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und der Veröffentlichung in der November-Ausgabe des Amtsblatts „DIE JUSTIZ“, ist die von der Vertreterversammlung am 01.07.2022 beschlossene Satzungsänderung ab 01.01.2023 in Kraft getreten.
Wir möchten Sie hiermit auf die Änderung des § 20 Abs. 6 der Satzung hinweisen, wonach Anträge auf vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 der Satzung ab 01.01.2023 erst ab dem übernächsten Monatsersten nach Antragseingang wirken und nicht wie bislang ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten.
Bitte beachten Sie diese Neuregelung, für den Fall, dass Sie einen Antrag auf vorgezogene Altersrente in Betracht ziehen.
Die geänderte Antragsfrist ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese sowohl für die Mitglieder als auch die Verwaltung des Versorgungswerks deutlich mehr Planungssicherheit mit sich bringt.
Nach der bis 31.12.2022 geltenden Regelung war es möglich, dass ein Mitglied einen Antrag auf vorgezogene Altersrente am Monatsletzten stellt, mit der Folge, dass das Mitglied bereits ab dem Ersten des Folgemonats Anspruch auf Rente mit einer Rentenzahlung zum 15 dieses Monats hatte.
Da es nicht selten vorgekommen ist, dass die für die Gewährung der Rente notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorgelegen haben und entsprechend nachgefordert werden mussten, besteht mit der ab 01.01.2023 geltenden Neuregelung des § 20 Abs. 6 der Satzung nun ausreichend Vorlauf, um eine fristgerechte Auszahlung der beantragten vorgezogenen Altersrente zu gewährleisten.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte schriftlich (oder über unser Kontaktformular unter https://vw-ra.de/kontakt.html alternativ per E-Mail an info@vw-ra.de) mit dem Stichwort „Vorgezogene Altersrente ab 01.01.2023“ und einer kurzen Schilderung des Sachverhalts beziehungsweise Ihrer Fragestellung an uns.
Bei Bedarf und Nennung Ihrer Telefonnummer rufen wir Sie gerne an; ansonsten erhalten Sie eine postalische Antwort unter erhöhter Priorisierung in der Bearbeitung.
Die Änderung in § 20 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg stellt sich wie folgt dar:
§ 20 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Die vorstehend genannten Anträge wirken ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. Dort wirkt der Antrag ab dem übernächsten Monatsersten nach Antragseingang.“
Die aktuelle Fassung der Satzung (Stand: 01.01.2023) finden Sie auf unserer Homepage unter https://vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung unter anderem eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen, welche Rentnerinnen und Rentner zum 01.12.2022 erhalten haben.
Leider sind die Rentenempfängerinnen und -empfängern der berufsständischen Versorgungseinrichtungen hierbei trotz entsprechender Einwände unsererseits auf Bundes- sowie Landesebene unberücksichtigt geblieben, sodass Sie von unserem Haus die sog. „Energiepauschale“ (noch) nicht erhalten haben und auch nicht absehbar ist, dass auf landesrechtlicher Ebene eine Auszahlung erfolgen kann bzw. wird.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter Fragen und Antworten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende.
Wir werden unsere Mitglieder auf der Website über den aktuellen Stand informiert halten.
Sämtliche Angaben dieser Homepage sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.