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beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

 

Bitte geben Sie als Mitglied bei jeglicher Kontaktaufnahme mit unserem Versorgungswerk unbedingt Ihre Mitgliedsnummer an, damit eine korrekte Zuordnung rasch erfolgen kann. Ansonsten kann es zu Verzögerungen und Rückfragen bei der Bearbeitung kommen.

 

Überblick über die aus Verwaltungssicht wichtigsten Änderungen der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 30.09.2024 bzw. 01.03.2025

 

Möglichkeit eines Zusatzbeitrags bei Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS / Geänderte Fälligkeit der Beiträge sowie geänderter Auszahlungstermin der Renten ab März 2025

 

Nach der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und der Veröffentlichung in der September-Ausgabe des Amtsblatts „DIE JUSTIZ“, sind die von der Vertreterversammlung am 05.07.2024 beschlossenen Satzungsänderungen zum 30.09.2024 in Kraft getreten bzw. werden teilweise noch zum 01.03.2025 in Kraft treten.

 

Neben klarstellenden Satzungsregelungen und redaktionellen Anpassungen handelt es sich um folgende, wesentliche Änderungen:

 

Möglichkeit eines Zusatzbeitrags bei 3/10-Festsetzung:

Mit der Änderung in § 14 VwS ist es für Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte oder Richter sind, nun möglich, auch für Zeiten der 3/10-Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS zusätzliche Beiträge nach § 14 VwS zu entrichten.

 

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, Ihren aktuellen Status zu überprüfen. Sollten Sie nicht mehr der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder den Beamten- bzw. Richterstatus (auf Probe) nicht mehr innehaben, bitten wir um entsprechende Mitteilung.

 

Geänderte Fälligkeit der Beiträge ab März 2025:

Bei angestellten Mitgliedern besteht die Problematik, dass die elektronischen Arbeitgebermeldungen regelmäßig zwischen dem 24. u. 28. des aktuellen Beitragsmonats eingehen. Hieraus können sich Änderungen bzw. Differenzen zu dem bereits am 15. des aktuellen Beitragsmonats eingezogenen Beitrag (auf Basis der Meldung des Vormonats) ergeben. Daher werden die Beiträge ab März 2025 - statt wie bisher zur Monatsmitte -zukünftig am drittletzten Bankarbeitstag fällig. Dadurch entfällt zukünftig der für alle Beteiligten (Mitglied, Arbeitgeber und Versorgungswerk) mit der Korrektur der Beitragsfestsetzung verbundene Klärungsaufwand.

 

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie die Zahlungen an uns leisten, so erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat, damit die Beiträge in der monatlich richtigen Höhe (auf Basis der elektronischen Arbeitgebermeldungen) fristgerecht eingezogen werden. Zahlen Sie selbst, müssen Sie aus Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung den Rentenversicherungsbeitrag ablesen und diesen hierher fristgerecht anweisen, was immer wieder dann zu Beitragsrückständen führt, wenn bspw. Ihr Arbeitgeber die Meldungen korrigiert. Im Idealfall erteilt uns Ihr Arbeitgeber ein SEPA-Mandat. Ein Formular zur „SEPA-Mandatserteilung“ finden Sie im Downloadbereich unter https://www.vw-ra.de/downloads.html.

 

Geänderter Auszahlungstermin der Renten ab März 2025:

Im Gleichlauf zum späteren Beitragseinzug werden die Renten ab März 2025 - statt wie bisher zur Monatsmitte - zukünftig immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um den Auszahlungstermin handelt und das Versorgungswerk keinen Einfluss auf die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei den Empfängerbanken hat.

 

Die dargestellten Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

In § 14 Abs. 3 lit. e werden die Wörter „oder besonderen Beitrages nach § 13 Abs. 1“ gestrichen.

 

15 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(2) Die Beiträge für den Kalendermonat sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats fällig und bis dahin zu entrichten, erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wurde. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 01.06.1985 begründet wurde, beginnt die Beitragspflicht mit dem 01.06.1985.“

 

§ 29 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1) Die Renten werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt.“

 

Eine aktuelle Fassung der Satzung (Stand: 30.09.2024) steht Ihnen zeitnah unter https://vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html zur Verfügung.

 

Vertreterversammlung beschließt Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften ab 01.01.2025

 

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 05.07.2024 eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab 01.01.2025 auf

94,10 Euro beschlossen. Das entspricht einer Erhöhung um 2,083 %.

 

Wie jede Änderung des Rentensteigerungsbetrages steht satzungsgemäß auch diese Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das aufsichtsführende Wirtschaftsministerium. Sofern das Wirtschaftsministerium die beschlossene Rentenerhöhung genehmigt, erhalten alle Rentenbezieher unaufgefordert zum Ende dieses Jahres einen Rentenänderungsbescheid.

 

Bitte beachten Sie die weitergehenden Ausführungen zur Rentenanpassungen im Versorgungswerk auf unserer Homepage unter Rentenanpassungen im Versorgungswerk.

 

Update: Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab 01.01.2025 wurde am 09.10.2024 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt.

 

Das aktuelle Infoheft - Nr. 35 - mit dem Jahresabschluss 2023 sowie Informationen zum Geschäftsverlauf finden Sie hier zum Download

 

 

 

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