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beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Elektronisches Befreiungsverfahren ab 01.01.2023 - Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur noch elektronisch stellen
Ab 01.01.2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Neufassung (gültig ab 01.01.2023) des § 6 Abs. 2 SGB VI.
Befreiungsanträge in Papierform sind ab 01.01.2023 daher nicht mehr vorgesehen.
Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind daher ab 01.01.2023 nur noch über den Link www.e-befreiungsantrag.de möglich.
Sie werden über den Link zur Antragsstellung auf die Seite der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV) weitergeleitet, die für uns das elektronische Antragsverfahren als Dienstleister abbildet. Der von Ihnen elektronisch ausgefüllte Antrag wird vom Versorgungswerk elektronisch mit den notwendigen Bestätigungen versehen und über die DASBV an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weitergeleitet.
Bitte senden Sie uns den pdf-Ausdruck Ihres bereits gestellten Antrags nicht zu. Dies ist überflüssig. Wir haben diesen bereits (über das System generiert) digital vorliegen
Die DRV Bund prüft den Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf - wie bisher auch - ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
Den Bescheid der DRV Bund erhalten Sie per Post von der DRV Bund und nicht vom Versorgungswerk.
Sie müssen nach Eingang des Bescheids Ihren Arbeitgeber umgehend über die Entscheidung der DRV Bund informieren. Leiten Sie diesem bitte eine Kopie des Bescheids zu. Wir kommunizieren nicht mit Ihrem Arbeitgeber.
Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk lediglich informatorisch parallel elektronisch über den Ausgang des Verfahrens.
Weitere Informationen zum elektronischen Befreiungsverfahren ab 01.01.2023 finden Sie auf unserer Homepage unter Elektronisches Befreiungsverfahren ab 01.01.2023.
„Inflationsausgleichsprämie“ unterliegt nicht der Beitragspflicht zum Versorgungswerk
Seit 26.10.2022 bis Ende 2024 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ vor, welche die Bundesregierung als Teil des dritten Entlastungspaketes auf den Weg gebracht hat.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.
Bei der „Inflationsausgleichsprämie“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Wegen der mit „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz“ beschlossenen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von freiwillig gewährten Leistungen des Arbeitgebers (vgl. § 3 Nr. 11c EstG) unterliegt die „Inflationsausgleichsprämie“ nicht der Beitragspflicht zum Versorgungswerk.
Bitte wenden Sie sich zu weitergehenden Fragen an Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren Steuerberater.
Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 31.12.2022 / 01.01.2023 - Informationen für die Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente (geänderte Antragsfrist)
Nach der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und der Veröffentlichung in der November-Ausgabe des Amtsblatts „DIE JUSTIZ“, ist die von der Vertreterversammlung am 01.07.2022 beschlossene Satzungsänderung ab 01.01.2023 in Kraft getreten.
Wir möchten Sie hiermit auf die Änderung des § 20 Abs. 6 der Satzung hinweisen, wonach Anträge auf vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 der Satzung ab 01.01.2023 erst ab dem übernächsten Monatsersten nach Antragseingang wirken und nicht wie bislang ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten.
Bitte beachten Sie diese Neuregelung, für den Fall, dass Sie einen Antrag auf vorgezogene Altersrente in Betracht ziehen.
Die geänderte Antragsfrist ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese sowohl für die Mitglieder als auch die Verwaltung des Versorgungswerks deutlich mehr Planungssicherheit mit sich bringt.
Nach der bis 31.12.2022 geltenden Regelung war es möglich, dass ein Mitglied einen Antrag auf vorgezogene Altersrente am Monatsletzten stellt, mit der Folge, dass das Mitglied bereits ab dem Ersten des Folgemonats Anspruch auf Rente mit einer Rentenzahlung zum 15 dieses Monats hatte.
Da es nicht selten vorgekommen ist, dass die für die Gewährung der Rente notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorgelegen haben und entsprechend nachgefordert werden mussten, besteht mit der ab 01.01.2023 geltenden Neuregelung des § 20 Abs. 6 der Satzung nun ausreichend Vorlauf, um eine fristgerechte Auszahlung der beantragten vorgezogenen Altersrente zu gewährleisten.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte schriftlich (oder über unser Kontaktformular unter https://vw-ra.de/kontakt.html alternativ per E-Mail an info@vw-ra.de) mit dem Stichwort „Vorgezogene Altersrente ab 01.01.2023“ und einer kurzen Schilderung des Sachverhalts beziehungsweise Ihrer Fragestellung an uns.
Bei Bedarf und Nennung Ihrer Telefonnummer rufen wir Sie gerne an; ansonsten erhalten Sie eine postalische Antwort unter erhöhter Priorisierung in der Bearbeitung.
Die Änderung in § 20 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg stellt sich wie folgt dar:
§ 20 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Die vorstehend genannten Anträge wirken ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. Dort wirkt der Antrag ab dem übernächsten Monatsersten nach Antragseingang.“
Die aktuelle Fassung der Satzung (Stand: 01.01.2023) finden Sie auf unserer Homepage unter https://vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht unter anderem eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vor, welche Rentnerinnen und Rentner zum 01.12.2022 erhalten sollen.
Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhält die Energiepreispauschale jedoch nur, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Von den Rentenempfängerinnen und -empfängern der berufsständischen Versorgungswerke ist an dieser Stelle nicht die Rede. Auch die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung mit der Auszahlung beauftragt werden soll, spricht nicht dafür, dass die Koalitionäre die Leistungsempfängerinnen und -empfänger der Versorgungswerke im Blick hatten.
Unsere Interessensvertretung auf Bundesebene, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), hat daher bereits unmittelbar nach dem Beschluss der Bundesregierung zur Klärung dieses Sachverhalts Kontakt mit der Politik und den Ministerien aufgenommen, um auf diese Benachteiligung aufmerksam zu machen.
Wir werden unsere Mitglieder auf der Website über den aktuellen Stand informiert halten.
Sämtliche Angaben dieser Homepage sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.